Pressemitteilung des Bundes der Energieverbraucher e.V.
Fernwärme-Preiserhöhungen waren meist nichtig. Geld zurückfordern!
(06. April 2011) Die Preisklauseln von Fernwärmeverträgen unterliegen einer Inhaltskontrolle wie andere Energielieferverträge auch. Der Bundesgerichtshof hat in einer richtungsweisenden Entscheidung heute das Urteil des vom 17. September 2009 bestätigt (Az: , Vorinstanz 1 U 23/ 09). Zwar berechtigt § 30 AVBFernwärmeV nur dann zur Zahlungsverweigerung, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Davon nicht erfasst sind laut Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel.
Fernwärmeversorgermüssen ihre Rechnungen für Kunden nachvollziehbar und transparent gestalten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Verbraucher können nun gegen intransparente Preisanpassungsklauseln in den Lieferverträgen klagen.
Die Klauseln müssen so transparent gestaltet sein, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen hinreichend erkennen kann, sie müssen zudem auch mindestens ein Kostenelement enthalten. In einem zweiten Urteil hat der BGH deshalb die für nichtig erklärt (Az VIII ZR 273/09)
Damit sind nach einer ersten Einschätzung des Bundes der Energieverbraucher e.V. die allermeisten derzeit verwendeten Preisgleitklauseln nichtig. Die Verbraucher sind nur zur Zahlung des ursprünglich vereinbarten Preises verpflichtet. Die Preiserhöhungen der Vergangenheit wurden zu unrecht bezahlt und können vom Versorger zurückverlangt werden.
Der Verbraucherverband hat die Entscheidung des achten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs als positiv und richtungsweisend begrüßt.
In Deutschland werden aktuell rund 12% aller Wohnungen mit Fernwärme versorgt, vor allem in westdeutschen Ballungsräumen und in Ostdeutschland. Die Versorger passen die Preise regelmäßig ans Niveau von Öl- und Gaspreisen an.
Konkret ging es bei dem BGH-Urteil um Lieferverträge in Zerbst bei Magdeburg in Sachsen-Anhalt und in Lübeck in Schleswig-Holstein: Die Stadtwerke Zerbst hatten als alleinige Basis für den Wärmearbeitspreis die Kostenentwicklung für Heizöl angegeben, die Fernwärme aber mit Erdgas erzeugt.
Die Stadtwerke Lübeck hatten nicht transparent offengelegt, wie sich der Preisanpassungsfaktor berechnet. Die Versorger müssen nun ihre Verträge aktiv auf unwirksame Preisanpassungsklauseln hin prüfen.
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