Aktenarchiv der Dokumentationstelle ENERGIEUNRECHT
Segment-ID: 12461Az: 00122 - Trotz amtlich bestellter Vermögensbetreuung gab Energieunternehmen erst vor Gericht nach. weiter lesen
Entega bringt schwerbehinderte Witwe in massive Bedrängnis
Trotz amtlich bestellter Vermögensbetreuung gab Energieunternehmen erst vor Gericht nach.
(26. Juni 2009) Eine schwer kranke Frau aus Darmstadt hätte nach diversen Schicksalsschlägen beinahe im Dunkeln gesessen. Im Sommer 2008 war ihr Mann gestorben und seitdem hatte die Witwe ihre täglichen Abläufe kaum noch in der Hand. Dazu zählten auch die Zahlungen an ihren Stromversorger Entega.
So addierten sich zu einer Nachforderung des Stromlieferanten von 570 Euro noch unbezahlte Abschlagszahlungen von 270 Euro. Insgesamt war die 54-Jährige also mit etwa 840 Euro in Rückstand. Das war der Stand, als im März 2009 das zuständige Amtsgericht für die Frau eine Vermögensbetreuung eingerichtet hat. Immerhin ist die 54-Jährige wegen schwerer insulinpflichtiger Diabetes, wegen Harn-Inkontinenz und einem vorangegangen Herzinfarkt zu 90 Prozent schwerbehindert – und obendrein psychisch nicht in der Verfassung, die wirtschaftlichen Abläufe ihres täglichen Bedarfs zu regeln. Die gesetzliche Betreuerin übernahm also im Frühjahr die Aufgabe, die Vermögensangelegenheiten für die Frau in ordnungsgemäße Bahnen zurück zu führen. Dazu zählte auch ein Hartz-IV-Antrag bei den zuständigen Sozialbehörden, da die geringe Witwenrente für den Alltagsbedarf nicht ausreicht.
Regeln wollte die Betreuerin auch die Forderungen der Entega, setzte sich also mit dem Unternehmen in Verbindung. Dort erfuhr die Betreuerin jedoch, die Erkrankung der 54-jährigen Stromkundin „interessiert nicht“. Das Unternehmen pochte ultimativ auf Ausgleich zumindest der Nachforderung von 570 Euro, mit Datum vom 6. Mai 2009 wurde gar die Stromsperre angekündigt. Für die Betreuerin war sofort klar: Wird der Witwe tatsächlich der Strom abgestellt, kann sie ihre Wäsche nicht mehr eigenständig machen, was wegen ihrer Harn-Inkontinenz verheerende Folgen haben könnte – bis hin zum Verlust der eigenen Wohnung. Denn wenn die Schwerbehinderte ihre eigene Bedürfnisse nicht mehr regeln kann, könnte ihr auch die Unterbringung in einem Wohnheim drohen und damit eine weitere Verschlimmerung der psychischen Belastung. Eine massive Gesundheitsgefährdung der 54-Jährigen schien der Betreuerin jetzt realistisch.
Von ENERGIEUNRECHT daraufhin angeschrieben, hat die Entega in einem Formschreiben mitgeteilt: „Ihre Anfrage haben wir erhalten, vielen Dank dafür.“ Auf den Vorhalt, die vorgeschrieben Vier-Wochen-Frist zwischen erster und zweiter Sperrandrohung nicht eingehalten zu haben, reagierte die entega aber genauso wenig wie auf den erneuten Hinweis, dass die Stromkundin schwerbehindert ist und dass die gesetzliche Betreuerin der Witwe inzwischen auch einen Ratenzahlungsplan erstellt hat, die Rückführung der Stromschulden also nur noch an Formalien hängt.
Um gegen die weiterhin drohende Stromsperre vorzugehen, musste die Betreuerin der Witwe beim Amtsgericht Darmstadt (Az: 303 C 141/09) sogar eine Einstweilige Verfügung gegen die Entega beantragen. Zumal die zuständige Sozialbehörde vor dem Bescheid über den Hartz-IV-Antrag nicht bereit war, auf Darlehensbasis die Stromschulden der Witwe vorzustrecken.
Erst bei einer mündlichen Verhandlung über den Antrag der Betreuerin ließ sich ein Entega-Anwalt Mitte Juni doch noch auf gütliche Einigung und auf eine Ratenzahlungsvereinbarung ein. Demnach darf die Betreuerin die Stromschulden der Witwe mit einer Sofortzahlung von 150 Euro und dann ratenweise monatlich mit 30 Euro abstottern. Die zusätzlichen monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 69 Euro künftig zu reduzieren, war die Entega aber nicht bereit.
Im Gerichtstermin verlangte der Entega-Anwalt obendrein sogar noch, die Witwe/deren Vermögensbetreuerin sollten nun die Anwaltskosten der Entega für diese Fallbearbeitung übernehmen. Damit scheiterte der Entega-Anwalt allerdings am Widerspruch des Richters. Die Anwaltskosten für diesen Rechtsstreit, den die Betreuerin nur wegen der Halstarrigkeit der Entega überhaupt anstrengen musste, möge der Energieversorger doch selbst tragen, so das Gericht.
Az: 00122
schließenAz: 00121 - Trotz Zahlungszusage der Sozialbehörde sollte der Familie den Strom abgestellt werden weiter lesen
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
enviaM: Hochschwangere und ihre Familie mit Stromsperre bedroht
(05. Juni 2009) Erfolgreich hat sich eine 26-jährige Hochschwangere und ihre Familie aus Ballenstedt/Quedlinburg gegen eine ungesetzliche Stromsperre der envia Mitteldeutsche Energie AG zur Wehr gesetzt. Die Familie sollte ihre Zahlungsrückstände von rund 380 Euro bis zum heutigen Freitag (5. Juni 2009) begleichen, andernfalls werde die Stromlieferung eingestellt.
Obwohl der Envia sowohl die Schwangerschaft als auch die Kostenübernahme bekannt war, wurde die Sperrandrohung bis zum Nachmittag des angekündigten Sperrtermins nicht zurückgenommen. Als der envia Beauftragte um zwei Uhr Nachmittags klingelte, erfuhr die Familie, dass er den Strom nicht sperren wird sondern nur erfragen wollte, warum man den Bund der Energieverbraucher eingeschaltet habe.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. hatte das Vorgehen der envia in einer bundesweit verbreiteten Pressemitteilung scharf kritisiert.
Die envia entgegnet heute, der Familie mit zwei Kindern (fünf und sieben Jahre alt) sei rechtzeitig bereits am 13. April die Stromsperre angekündigt worden. Auf die Versorgungssperre habe man am 10. Mai erneut hingewiesen. Weiter erklärte die envia in der heutigen Stellungnahme: „Wenn unsere Sperrkassierer vor Ort von persönlichen Umständen säumiger Kunden wie etwa Schwangerschaft erfahren, sperren wir den Stromanschluss nicht, sondern bemühen uns mit dem Kunden um eine Lösung.“
Nach Unterlagen, die dem Bund der Energieverbraucher e.V. vorliegen, hatte ein Inkassobeauftragter der envia nach einem persönlichen Besuch bei der Schwangeren und deren 29-jährigem Mann jedoch am 15. Mai erneut die Sperrandrohung wiederholt und die Stromsperre gegen die Familie für den 25. Mai angekündigt. Dabei war der Inkassobeauftragte der envia von der sichtbaren Schwangerschaft der Stromkundin bereits informiert.
Am 25. Mai erhielt die Familie von den zuständigen Sozialbehörden die Zusage der darlehensweise Übernahme der fälligen Stromrechnung. Darüber hat die Sozialbehörde den Energieversorger am selben Tag per Fax und telefonisch informiert. Trotzdem hat die envia Mitteldeutsche Energie AG ihre Ankündigung einer Stromsperre gegen die Schwangere und deren Familie aufrecht erhalten. Obwohl die Zahlungszusage der Sozialbehörde bereits erteilt war, sollte der Familie der Strom abgestellt werden, falls der geforderte Betrag nicht bis zum heutigen Freitag eingeht.
Wie envia Mitteldeutsche Energie AG mit heutigem Datum mitteilt, ist die offene Rechnung der Familie durch die Sozialbehörde inzwischen beglichen, „die Sperrandrohung ist damit längst hinfällig“. Das erfuhr die Familie allerdings erst heute Nachmittag durch einen weiteren Besuch des Inkassobeauftragten der envia.
Versorgungssperren sind nach dem Gesetz immer dann unzulässig, wenn deren Folgen unverhältnismäßig sind. Das ist nach Ansicht des Bundes der Energieverbraucher e.V. besonders immer dann der Fall, wenn es um kinderreiche Familien, Hochschwangere, aber auch Hochbetagte, Behinderte, Schwerstkranke und Familien mit Kleinkindern geht.
Auch nach einem zweiten gesetzlichen Kriterium ist in diesem Fall eine Versorgungssperre unzulässig. Gesperrt werden darf nämlich nur dann, wenn keine hinreichende Aussicht auf Zahlung der Schuld besteht.
"Dass envia die Sperrandrohung bis zum Nachmittag des angekündigten Sperrtermins aufrecht erhalten hat, ist ein besonders krasser Fall sozialer Verantwortungslosigkeit", kritisiert der Vereinsvorsitzende Dr. Aribert Peters.
Az: 00121
schließenAz: 00120 - Eine böse Überraschung erlebte ein 42-jähriger Angestellter im Straßenbau mit seinem Gasversorger weiter lesen
Süwag: Keine Kundennummer – aber eine Sperrandrohung
(03. April 2009) Eine böse Überraschung erlebte ein 42-jähriger Angestellter im Straßenbau mit seinem Gasversorger Süwag. Mehrfach habe er bei dem Unternehmen, das ihn bis zu seinem Wechsel zu einem anderen Anbieter auch mit Strom versorgt hatte, nach einer Kunden-Nummer für die weiter bestehende Gaszulieferung gefragt. Eine Antwort kam aber nicht, so der Straßenbauer weiter. Stattdessen habe er wegen der Gaslieferung eine Nachforderung von rund 1700 Euro und zugleich eine Sperrandrohung erhalten. Ein Angebot zur Ratenzahlung war darin nicht enthalten. Der Straßenbauer habe zwar 100 Euro monatlich angeboten, doch die Süwag habe abgelehnt und auf Sofortzahlung bestanden.
Erst eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gibt dem Verbraucher die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechnung. Das ist eine Elementarvoraussetzung dafür, damit die Forderung eines Versorgers transparent wird.
Eine Anfrage vom Bund der Energieverbraucher e.V. bei der Süwag zum Vorgehen des Unternehmens in diesem Fall blieb unbeantwortet.
Az: 00120
schließenAz: 00118 - Ein schwerbehinterter 62-jähriger Rentner hatte vergebens um eine Ratenzahlung gebeten. weiter lesen
EnBW: Versorger weist soziale Verantwortung von sich
(03. April 2009 ) Seit einem Schlaganfall gilt ein 62-jähriger Rentner aus der Nähe von Stuttgart als schwerbehindert. Mit einer Stromkosten-Nachforderung der EnBW in Höhe von mehr als 200 Euro war der Kunde, der monatlich gerade 650 Euro zur Verfügung hat, Ende 2008 also überfordert. Vergebens hatte er beim Stromkonzern um Ratenzahlung gebeten, hatte stattdessen immer weitere Mahnungen und Sperrandrohungen erhalten.
Grundsätzlich haben sich Energieversorger vor einer Sperre davon zu überzeugen, dass die Maßnahme (oder deren Androhung) zulässig ist. Dazu gehören auch soziale Gesichtspunkte. Nach Ansicht des Bundes der Energieverbraucher e.V. sind Versorgungssperren jedenfalls nicht zulässig gegenüber Hochbetagten, schwerwiegend Kranken, Schwerbehinderten, Kinderreichen, Schwangeren oder bei Kleinstkindern im Haushalt. Eine Sonderbehandlung in Fällen „sozialer Härte“ ist auch nach EU-Recht zwingend vorgeschrieben. Auch aus Sicht des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) ist die Verhältnismäßigkeit zwischen einer Versorgungssperre (und deren Androhung) und der erhobenen Forderung zu beachten.
Vom Bund der Energieverbraucher e.V. auf den konkreten Fall angeschrieben, hat die EnBW erklärt, die Situation des schwerbehinderten Rentners sei dem Unternehmen „nicht bekannt“ gewesen. Deshalb sei das Mahnverfahren gegen den 62-Jährigen „ganz normal“ weiter gelaufen. In Fällen „sozialer Härte“ hält sich das Unternehmen aber grundsätzlich nicht für den „richtigen Ansprechpartner“. Damit weist EnBW jegliche soziale Verantwortung gegenüber ihren Kunden zurück. Selbst dann, wenn die Lage des 62-Jährigen Rentners dem Konzern bekannt gewesen wäre, sieht sich das Unternehmen nicht in der Pflicht: „Nach dem Sozialstaatsprinzip sind die staatlichen Behörden dazu aufgerufen, Kunden (die in finanzielle Not geraten sind) zu unterstützen“, erfuhr der Rentner aus der Stuttgarter Firmenzentrale.
Dem 62-Jährigen wurde damit nahegelegt, lieber als Sozialfall bei den Behörden vorstellig zu werden, als dass der Stromkonzern ihm eine Ratenzahlung einräumen würde.
Az: 00118
schließenAz: 00117 - Der Betroffene ist zu 90% schwerbehindert und zudem auf Sozialleistungen angewiesen weiter lesen
Stadtwerke Hannover: Schwerbehindertem mit Stromsperre gedroht
(03. April 2009) Tagelang hat eine Sperrandrohung der Stadtwerke Hannover einen 51-jährigen Schwerbehinderten um den Schlaf gebracht. Der Kunde sollte rund 240 Euro Stromkosten nachzahlen, hatte sich nach einer Sperrandrohung zuletzt schriftlich an die Stadtwerke Hannover gewandt und seine Lage geschildert. Demnach muss er nach mehreren Krebsoperationen einen Dauerkatheder tragen und sich mehrmals täglich selbst medizinisch versorgen, wozu er ebenfalls auf Strom angewiesen ist. Er gilt zu 90 Prozent als schwerbehindert und ist zudem auf soziale Leistungen angewiesen.
Auf die Stromkosten-Forderung der Stadtwerke hatte er dennoch hundert Euro überwiesen und für den Rest eine Ratenzahlung von 20 Euro angeboten. Als die Raten durch die Sozialbehörden nicht pünktlich gezahlt wurden, brachten die Stadtwerke Hannover am 16. Februar 2009 die Sperrandrohung gegen den Schwerbehinderten aus.
Grundsätzlich haben sich Energieversorger vor einer Sperre davon zu überzeugen, dass die Maßnahme (oder deren Androhung) zulässig ist. Dazu gehören auch soziale Gesichtspunkte. Nach Ansicht des Bundes der Energieverbraucher e.V. sind Versorgungssperren jedenfalls unzulässig gegenüber Hochbetagten, schwerwiegend Kranken, Schwerbehinderten, Kinderreichen, Schwangeren oder bei Kleinstkindern im Haushalt. Eine Sonderbehandlung von Fällen „sozialer Härte“ ist auch nach EU-Recht zwingend vorgeschrieben.
Bei dem 51-jährigen Schwerbehinderten aus Hannover haben letztlich die Sozialbehörden für die Zahlung der Stadtwerke-Restforderung gesorgt.
Eine Stellungnahme zu dem geschilderten Vorgang war von den Stadtwerken Hannover nicht zu erhalten.
Az: 00117
schließenAz: 00116 - Stromsperre nach Unregelmäßigkeiten bei den Stromzahlungen eines hochbetagten Rentner-Ehepaars weiter lesen
Stadtwerke Hannover: Nach Stromsperre: 80-Jähriger erlitt Schlaganfall
(3. April 2009) Nachdem es zu Unregelmäßigkeiten bei den Stromzahlungen eines 80-jährigen Rentner-Ehepaars aus Hannover gekommen war, haben die Stadtwerke Hannover den betagten Verbrauchern am 30. Oktober 2008 den Strom abgestellt. Noch am gleichen Tag erlitt der 80-Jährige einen Schlaganfall.
Das Unternehmen hat gegenüber dem Bund der Energieverbraucher e.V. betont, ein Zusammenhang zwischen der Stromsperre und dem unmittelbar folgenden Schlaganfall des Rentners sei „nicht ersichtlich“. Die Sperre sei rechtlich zulässig gewesen. Zwar sei Stadtwerke-Mitarbeitern bekannt gewesen, dass es sich hier um hochbetagte Kunden handelt, doch das habe nicht dazu geführt, hier vom Regel-Vorgehen abzuweichen. Erst nach breiter Berichterstattung in der örtlichen Presse wolle der Versorger wegen der „akuten öffentlichen Brisanz“ jetzt prüfen, ob soziale Härtefälle künftig „differenziert zu betrachten“ seien.
Nach Auffassung vom Bund der Energieverbraucher e.V. sind Versorgungssperren grundsätzlich unzulässig gegenüber Hochbetagten, schwerwiegend Kranken, Schwerbehinderten. Kinderreichen, Schwangeren oder bei Kleinstkindern im Haushalt. Das ist schon nach geltendem EU-Recht zwingend vorgeschrieben.
Einige Versorgungsunternehmen haben sich dem Forderungskatalog vom Bund der Energieverbraucher e.V. bereits ganz oder teilweise angeschlossen.
Das 80-jährige Ehepaar aus Hannover verfügte – nachdem über die Familie die Zahlung der Restforderung an die Stadtwerke Hannover geregelt worden war – bereits kurz nach der Energiesperre wieder über Strom.
Az: 00116
schließenAz: 00115 - Im Sommer 2008 wegen angeblicher Rückstände sollte der Gashahn abgedreht werden. weiter lesen
Stadtwerke Krefeld: Gassperre trotz Einstweiliger Verfügung angedroht
(3. April 2009) Weil er nach § 315 BGB die Zulässigkeit einer Gaspreiserhöhung angezweifelt und als Abschlagszahlungen lediglich die Beträge in der bisher akzeptierten Höhe überwiesen hatte, setzten die SWK Stadtwerke Krefeld einem ihrer Kunden im Sommer 2008 das Messer auf die Brust: Wegen angeblicher Rückstände von 240 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten sollte dem Kunden im August 2008 der Gashahn abgedreht werden.
Der Verbraucher gab sich kämpferisch. Beim Düsseldorfer Landgericht erwirkte der Kunde am 7. August 2008 eine Einstweilige Verfügung gegen diesen Versuch der Stadtwerke Krefeld, ihre nicht plausibel dargelegten Gaspreiserhöhungen durch einen Lieferentzug durchzusetzen. Ein Widerspruch des Unternehmens gegen die Einstweilige Verfügung erfolgte nicht. Stattdessen schickten die SWK diesem Kunden mit Datum vom 14. August 2008 eine erneute Sperrandrohung.
Von der Anwältin des Kunden daraufhin abgemahnt, reagierte die SWK kleinlaut, übernahm auch alle Kosten dieser Abmahnung. Die neuerliche Sperrandrohung sei „versehentlich“ abgeschickt worden – „im Rahmen eines automatisierten Mahnlaufs“. Das Unternehmen hat die Sperrankündigung daher sofort schriftlich zurückgezogen und dem Kunden zugesichert, die Entscheidung des Landgerichts künftig zu beachten. Auch wies das Unternehmen in einer Stellungnahme gegenüber dem Bund der Energieverbraucher e.V. darauf hin, eine Sperrung der Gaszulieferung sei bei diesem Kunden „zu keiner Zeit erfolgt“.
In der Darstellung des Unternehmens blieb aber offen, ob die Gassperre bei diesem Kunden womöglich ebenfalls „automatisch“ durchgeführt worden wäre – wenn der Kunde nicht rechtzeitig Maßnahmen dagegen ergriffen hätte.
Az: 00115
schließenAz: 00114 - Kunden hatte schon im April 2007 separater Vertragskonten zugestimmt weiter lesen
Stadtwerke Herford: „Automatische Verrechnung“ von Gas und Wasser unzulässig
(03. April 2009) Auf Firmen-Automatismen bei der Abrechnung von Gas- und Wassereinzahlungen haben die Stadtwerke Herford bei einem 62-jährigen Kunden hingewiesen. Der Mann hatte diese Vorgehensweise bemängelt und seit Anfang 2007 wiederholt auf eine ordnungsgemäße Einzelabrechnung gepocht. Wegen Zahlungsrückständen von angeblich mehr als 2000 Euro waren ihm und seiner Familie, darunter auch ein achtjähriger Enkel, Ende 2008 mit der Gassperrung gedroht worden.
Das Unternehmen erklärte dazu, wenn mehrere Produkte unter einem Vertragskonto geführt werden, käme es automatisch zu einer Verrechnung. Obwohl der Kunde jedoch schon im April 2007 zugestimmt hatte, seinen Gasverbrauch und Wasserverbrauch unter separaten Vertragskonten zu führen, war es rund anderthalb Jahre später trotzdem zur Gas-Sperrandrohung gekommen.
Erst auf seinen Protest hin haben die Stadtwerke Herford in einer Stellungnahme gegenüber dem Bund der Energieverbraucher e.V. reagiert, haben die Sperrandrohung zurückgenommen und wollen ihre Forderungen ordnungsgemäß bei Gericht anmelden. Ausdrücklich hat der Versorger erklärt, bis zu einem Gerichtsentscheid jetzt „keine weiteren Versorgungssperren anzudrohen oder einzuleiten“.
Az: 00114
schließenAz: 00112 - Im Februar 2009 wurde der fünfköpfigen Familie daraufhin eine Gassperre angedroht. weiter lesen
SW Emmerich: Sperrandrohung nach Protest gegen Gaspreis zurückgenommen
(03. April 2009) Eine Nachforderung von mehr als 1600 Euro machen die SWE - Stadtwerke Emmerich gegen einen 43-jährigen Familienvater geltend. Der Kunde hatte der Erhöhung der Gaspreise durch diesen Versorger widersprochen, hatte sich dabei auf § 315 BGB berufen und die geforderten Zahlungen lediglich im bisherigen Umfang geleistet.
Im Februar 2009 wurde der fünfköpfigen Familie daraufhin eine Gassperre angedroht. Für die Familie hätte dies erhebliche Folgen bedeutet: Die Heizung wäre ausgefallen, ebenso die Warmwasserversorgung. Die Kosten für Mahnung, Inkasso, Unterbrechung der Gasversorgung und Wiederanschluss sollte der Kunde obendrein übernehmen.
Bevor die Sperrandrohung umgesetzt werden konnte, hat der Kunde beim Amtsgericht Emmerich eine Schutzschrift hinterlegt und hat sich mit Musterschreiben vom Bund der Energieverbraucher e.V. an den Versorger gewandt.
Einen Monat nach der Sperrandrohung räumten die SWE Stadtwerke Emmerich schriftlich gegenüber dem Kunden ein: „Wir bedauern ausdrücklich, dass wir Ihnen versehentlich eine Liefereinstellung angedroht haben. Selbstverständlich wissen wir, dass dieses rechtlich unzulässig war. Die in unserem Hause üblichen automatisierten Prozesse haben leider zu dem entsprechenden Schreiben geführt.“
Zugleich kündigten die SWE Stadtwerke Emmerich in diesem Schreiben an, jetzt den ordentlichen Klageweg zu beschreiten und ein Gericht darüber entscheiden zu lassen, ob die Gaspreiskürzungen des Kunden zulässig waren.
Az: 00112
schließenAz: 00111 - Androhung der Totalsperrung der Gaslieferung weiter lesen
GASO: Familie mit sechs Kindern sollte ohne Gas auskommen
(3. April 2009) Zweimal kurz nacheinander war einer 39-jährigen Hausfrau und Mutter von sechs Kindern im Kreis Meißen vom Versorgungsunternehmen GASO eine Totalsperrung der Gaslieferung angedroht worden. Als ursprünglicher Vertragspartner hatte die Dresdner GASO (Gasversorgung Sachsen Ost GmbH) Nachforderungen von zunächst 1522,17 Euro geltend gemacht, nachdem die 39-Jährige und ihr Mann einer Erhöhung der Abschlagszahlungen für Gas widersprochen und lediglich den zuletzt anerkannten Preis gezahlt hatten. Im August und September 2008 wurde der Familie, deren Kinder zwischen 6 und 17 Jahre alt sind, innerhalb von 24 Tagen gleich zweimal eine Gassperre angedroht.
Gestützt hatte das Unternehmen die Forderung auf einen Lieferungsvertrag/Sondervertrag vom Januar 2002, der allerdings eine unzulässige Preisgleitklausel enthält (siehe: Urteil Landgericht Dortmund, 18 .Januar 2008). Gemäß den Paragraphen 305/307 BGB gelten solche Vereinbarungen aber lediglich für Tarifkunden. Vom Versorger GASO war eine Stellungnahme zu diesem Fall nicht zu erhalten. Die 39-Jährige und ihre Familie haben inzwischen einen Anwalt eingeschaltet.
Az: 00111
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- .18: Rechte der Energieverbraucher.
- .19: Regionalgruppen.
- .20: Kinderseite.
- .21: Forum und Diskussion.
- .22: Trübe Funzel.
- aktive Seite ist .1: Aktenarchiv.
- .1: Berichte aus 2008 & 2009.