Gericht: Gaspreisänderungsklausel mit Ölpreisbindung unwirksam
(11. Mai 2007) Das Landgericht Rostock hat in einem neuen Urteil vom 26.04.2007 (Az.: 4 O 316/06) entschieden, dass ein Erdgasversorger sich bei Preiserhöhungen nicht auf die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl und auf geänderte Marktverhältnisse berufen dürfe. Geklagt hatte der Bund der Energieverbraucher.
Nach Ansicht des Landgerichts waren die Preisänderungsklauseln in den Sonderverträgen der Stadtwerke Rostock für den Kunden nicht ausreichend verständlich. Der Verbraucher könne nicht nachvollziehen, wann es zu Preisänderungen welchen Ausmaßes komme. Das Unternehmen konnte nach dem Wortlaut der Klauseln die Preise ohne jede Einschränkung erhöhen. Zu Preissenkungen bei Kostenrückgängen war das Unternehmen nicht verpflichtet. Weiter stellt das Gericht fest: "Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten bereits deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf den Preis für leichtes Heizöl als Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises abstellt." Damit hat das Urteil für viele Gasversorgungsverhältnisse Bedeutung, da sich viele Unternehmen bei Preisänderungen auf die Ölpreisentwicklung beziehen.
Auch das Preisänderungsrecht bei Veränderung der Marktverhältnisse ließ nach Auffassung des Gerichts jede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Konkretisierung vermissen. Es sei nicht klar, auf welchen Markt Bezug genommen werde sowie welche Änderungen in welchem Umfang weitergegeben werden könnten.
Das Kündigungsrecht der Kunden bei Preisänderungen konnte diese Unzulänglichkeiten nicht kompensieren. "Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte unstreitig in dem Gebiet, in dem ihre Erdgasleitungen verlegt sind, ein faktisches Lieferungsmonopol für Erdgas besitzt mit der Folge, dass der Kunde nicht (kurzfristig) den Anbieter wechseln kann.", so das Landgericht.
Die Preisänderungsklauseln seien wegen Ihrer Intransparenz und Unangemessenheit unwirksam. Das Unternehmen darf sich bei Preisänderungen nicht mehr auf die Vertragsbedingungen berufen und sie in zukünftigen Verträgen nicht mehr verwenden.