Verordnung über Strombezug widerspricht dem EU-Recht
(16. September 2003) Der Bund der Energieverbraucher hat heute in einem Schreiben die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries über die nach Meinung des Vereins unzulässigen Klauseln in der Verordnung zum Strombezug (AVBElt) unterrichtet.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
Die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist in Deutschland für die Versorgung mit leitungsgebunden Energien nicht umgesetzt worden.
Denn die Verordnung zur Normierung von Versorgungsverträgen (AVB) sieht eine Reihe von Klauseln vor, die nach dieser Richtlinie unzulässig und damit zu untersagen sind:
- Als Vertragsstrafe kann nach § 23 AVBElt und § 11 AVBEtlTarif der Stromversorger das Doppelte des zu zahlenden Betrags festlegen. Das ist ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag, der nach Richtlinie 93/13/EWG Anhang Punkt e) missbräuchlich ist.
- Haftungsbeschränkung bei Versorgungsstörungen nach § 6 AVBElt bzw. § 7 AVBEltTarif sind missbräuchlich. Die Richtlinie 93/13/EWG Anhang Punkt a) verbietet eine Einschränkung der gesetzlichen Haftung von Gewerbetreibenden.
- Das Aufrechnungsverbot nach § 31 AVBElt bzw. § 19 AVBEltTarifkunden verstößt gegen Anhang Punkt b) der Richtlinie 93/13/EWG.
Das Bundeswirtschaftsministerium erlässt die Verordnung. Es hat in den AVBElt die missbräuchliche Klauseln nicht nur erlaubt, sondern sie sogar ihrerseits zur Norm erhoben. Damit verstößt der Verordnungsgeber gegen die genannte EU-Richtlinie.
Der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher schrieb an die Bundesjustizministerin: "Ich bitte Sie, für die Einhaltung der EU-Richtlinie 93/13/EWG durch die künftige AVBElt zu sorgen".