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Mietrecht: Urteil gegen Balkon-PV

Wohnungsmieter haben kaum eine Möglichkeit, an der Energiewende teilzunehmen – sie dürfen nur die Kosten tragen. Ob bei der Heizkostenabrechnung oder bei der Stromrechnung. Wenn Wohnungsmieter selbst etwas bewegen wollen, dann aber bitte nur, wenn es optisch nicht stört – meint zumindest das Amtsgericht Weimar.
Von Louis-F. Stahl

(17. Juni 2021) Seit einigen Jahren werden Verbrauchern PV-Kleinstanlagen für Balkone und Terrassen angeboten. Die Energiedepesche hat über die kleinen und dekorativen Stecker-PV-Anlagen bereits ausführlich berichtet („Photovoltaik auf Balkonien“„Photovoltaik für die Steckdose?“ und zuletzt „Auf dem Weg zum Prosumer“). Die Idee der Stecker-PV-Anlagen hat grundsätzlich Charme: An der Rückseite eines handelsüblichen PV-Moduls wird ein kleiner Wechselrichter montiert, Kabel und Stecker dran – fertig ist die Mini-PV-Anlage.

Ganz so einfach, wie man denken mag, ist die Sache aber leider nicht! Technische Sicherheitsvorschriften sowie Gesetze gelten auch für Kleinstanlagen bestehend aus nur einem PV-Modul – sonst ist der Betrieb schlicht illegal. Unter anderem muss die Anlage über einen Wechselrichter verfügen, der einen NA-Schutz nach VDE-AR-N 4105 eingebaut hat, der Stromzähler muss gegen ein Modell mit Rücklaufsperre getauscht werden und die Anlage ist beim Netzbetreiber sowie grundsätzlich auch beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anzumelden. Im Ergebnis verursacht ein einzelnes PV-Modul mit Stecker den gleichen bürokratischen Aufwand wie eine ausgewachsene PV-Anlage – nur hat eine typische PV-Anlage auf dem Dach die zehn bis achtzigfache Leistung eines einzelnen Stecker-PV-Moduls. Hausbesitzer sind daher grundsätzlich mit einer richtigen PV-Anlage auf dem Dach besser versorgt.

Mieter haben jedoch kein Hausdach, über das sie verfügen können, sondern zumeist höchstens einen Balkon. Kein Problem, dachte sich Vereinsmitglied Reinhard Stefan aus Weimar: „Dann schraube ich einfach ein paar Module an meinen Balkon und unterstütze die Energiewende“. Natürlich hatte sich Herr Stefan auch alle Hinweise aus der Energiedepesche zum technisch sicheren Betrieb von Stecker-PV-Anlagen zu Herzen genommen.

1813 Balkon-PV in einem Wohnblock in Weimar / Foto: Reinhard Stefan

Fehlersuchbild: Entdecken Sie die optisch störende und „illegale“ PV-Anlage unseres Mitglieds?

Leider hatte Herr Stefan seinen Plan zur Weltverbesserung jedoch ohne seinen Vermieter gemacht – die städtische Wohnungsgesellschaft von Weimar. Diese verlangte den sofortigen Abbau der angeblich optisch störenden Module und verklagte Herrn Stefan. Vor dem Amtsgericht Weimar erhielt der Vermieter Recht: „Das Aufstellen von Solarmodulen auf der Balkonbrüstung stellt jedenfalls derzeit - möglicherweise wird dies in einigen Jahren mit zunehmendem Umweltbewusstsein anders zu beurteilen sein - keine sozial übliche Nutzung dar“, urteilte die Richterin (Az. 10 C 343/19). Gleichwohl das Gericht in der Sache gegen Herrn Stefan und seine Mini-PV-Anlage entschied, scheint der zuständigen Richterin bereits beim Verfassen des Urteils bewusst gewesen zu sein, dass die Energiewende sich auf Dauer durch so kleine Rückschläge nicht bremsen lässt.

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