Energieunrecht
Segment-ID: 11991Dokumentationsstelle für widerrechtliche Versorgungssperren
im Bund der Energieverbraucher e.V.
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Segment-ID: 7337Personalie: Thomas Schlagowski betreut seit dem 1. Januar 2010 die Erfassungsstelle Energieunrecht. Die E-Mail-Adresse ist unverändert: energieunrecht@energieverbraucher.de
Kontaktdetails:
Erfassungsstelle Energieunrecht im Bund der Energieverbraucher e. V.
Thomas Schlagowski
Neuer Korbmachersand 11
21129 Hamburg
Sprechstunde: Di. 9-13 Uhr
Tel.: 0 22 24 123 12 48
Schnelle Hilfe aus Hamburg
Das Büro für Energieunrecht des Bundes der Energieverbraucher hilft vielen Betroffenen bei einer Sperrandrohung. Thomas Schlagowski berichtet über zwei kritische Fälle aus seiner praktischen Arbeit.
(15. Dezember 2013) Ein wesentlicher Pluspunkt der Arbeit unseres Büros für Energieunrecht ist sicherlich die sehr schnelle Hilfe. Teilweise muss innerhalb von Stunden interveniert werden, um von Versorgungssperren bedrohten Menschen schnell zur Seite zu stehen.
Thomas Schlagowski | Büro für Energieunrecht
Bei den unzähligen Sperren, die inzwischen tagtäglich von den Versorgern ausgesprochen werden, bleibt zwangsläufig die Würdigung ganz spezieller Lebenssituationen Einzelner auf der Strecke. Für uns ist es von Vorteil, einen „heißen Draht“ zu den oberen Entscheidungsebenen der jeweiligen Versorgungsunternehmen zu haben, die dann meistens zügig den Vorgang erneut prüfen und entscheiden.
Gefährliche Situation mit Happy End
So wurde in einem dramatischen Fall einer Familie gleich eine dreifache Versorgungssperre angedroht (Gas, Wasser und Strom), obwohl sie ein schwerst hirngeschädigtes Kind zu versorgen haben. Die Exekution dieser Sperren hätte für das Kind unmittelbar eine lebensbedrohende Situation bedeutet. Die Eltern waren natürlich verzweifelt, als sie sich bei uns meldeten.
Also wandten wir uns sofort persönlich an den Geschäftsführer des Versorgungsunternehmens und forderten eine umgehende Prüfung und Stellungnahme. So erfuhren wir dann aber auch, dass dem Versorger bisher tatsächlich kein offizieller Nachweis vorlag (zum Beispiel ein ärztliches Attest), dass für das Kind „zwingend medizinische, mit Strom betriebene Geräte benötigt werden“. Nun, wenn es nur daran liegen sollte, dem konnte man schnell abhelfen. Der erforderliche Nachweis wurde beigebracht. Es gab ein Happy End: Die Sperre wurde dann nicht ausgeführt. Die Beteiligten, und zwar beide Seiten, müssen sich allerdings im nachherein kritisch fragen lassen, warum die Sache erst so eskalieren musste und warum man das nicht hätte viel eher vom Tisch haben können.
Sperrandrohung bei Sterbenskranken
In einem anderen Fall erreichte uns an einem frühen Vormittag der verzweifelte Hilferuf einer (selbst an Krebs erkrankten) Kundin, deren Mann im Sterben liegt (auch er benötigte Beatmung). Ihr sollte noch am gleichen Tage der Strom gesperrt werden. Also haben wir zunächst versucht, die aufgeregte Kundin zu beruhigen. Unter solchen Umständen darf einfach nicht der Strom abgeschaltet werden (sog. „unverhältnismäßige Härte“ bei Schwerbehinderten). Sie wurde durch uns auch schnell „fit“ gemacht, wie sie sich verhalten soll, wenn der Absperrbeauftragte tatsächlich in Kürze bei ihr klingelt (Kopie unserer E-Mail an die Geschäftsführung des Versorgers und Schwerbehinderten-Ausweis vorlegen, Ausweis des Beauftragten zeigen lassen und Namen notieren, wichtige Aussagen protokollieren.
Sofort schickten wir dann auch hier eine kurze Blitz-E-Mail zu Händen des Geschäftsführers des Energieversorgers, wiesen ihn auf die grundsätzliche Unzulässigkeit hin, baten um eine wohlwollende Prüfung des Vorgangs und entsprechende Intervention. Kurze Zeit später meldete sich ein Mitarbeiter bei uns, die Sperre wurde nicht exekutiert. Wir haben dann umgehend der Kundin telefonisch diese gute Nachricht übermittelt. Eine reibungslose Kommunikation mit dem Versorger ist in solchen Fällen wichtig. Nicht beantwortete Schreiben oder verschlossene Türen lösen das Problem nicht, sondern lassen es nur unnötig eskalieren. Frau H. war unglaublich erleichtert.
Diese beiden Fälle haben uns besonders berührt und motivieren uns weiter, den (oft schuldlosen) Schwachen in unserer Gesellschaft zur Seite zu stehen.
Segment-ID: 14243Telefonisch, per E-Mail oder über das Internet erhält das Büro für Energieunrecht unverändert viele Notrufe weiter lesen
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Wann ist eine Versorgungssperre zulässig?
Wenn eine fällige Forderung eines Energieversorgers nicht beglichen wird, dann hat der Versorger grundsätzlich das Recht zur Einstellung der Versorgung. Denn der Versorger ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Verbraucher seiner grundsätzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt. Der Versorger darf aber eine Versorgungssperre nicht dazu missbrauchen, eine Zahlungsforderung gegenüber dem Verbraucher durchzusetzen.
Weil eine Versorgungseinstellung eine schwerwiegende Beeinträchtigung für den Betroffenen darstellt und der Versorger dadurch auch unberechtigte Forderungen gegenüber den Verbrauchern durchsetzen könnte, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher einige zusätzliche Bedingungen formuliert, unter denen Versorgungssperren überhaupt nur zulässig sind.
Die Androhung einer Versorgungssperre ist nur dann zulässig,
- wenn mit dem Kunden ein Versorgungsvertrag besteht,
- wenn ein Zahlungsrückstand (abzüglich Mahnkosten) von mehr als des doppelten Monatsabschlags besteht (oder, wenn kein solcher vereinbart wurde, von mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Jahresabrechnungsbetrages), jedoch immer erst ab einem Mindestbetrag von 100 Euro,
- wenn kein offensichtlicher Mangel der Rechnung vorliegt,
- wenn die Forderung nicht schlüssig bestritten wurde,
- wenn kein Einspruch gegen die Rechnung wegen fehlender Billigkeit (BGB §315) erhoben wurde,
- wenn die Folgen der Sperre nicht unverhältnismäßig sind, insbesondere dann, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Gesperrten bestehen könnnte. Der Versorger hat jetzt auch immer zusammen mit seiner Sperrandrohung den Kunden über die Möglichkeit zu informieren, eine erwartete Unverhältnismäßigkeit ihm gegenüber schriftlich zu erklären. Insbesondere kann dies zutreffen, wenn zum Beispiel Hochbetagte, schwerwiegend Kranke, Behinderte, Kinderreiche, Schwangere oder Kleinstkinder im Haushalt wohnen
- und wenn keine hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht.
Die Informationspflichten des Versorgers und der Hinweis auf eine Ratenzahlungsvereinbarung (sogenannte Abwendungsvereinbarung)
Der Versorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden zusammen mit der Sperrandrohung schriftlich über die Möglichkeiten zur Vermeidung einer Sperre zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören:
- örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
- Vorauszahlungssysteme,
- Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und
- Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Des Weiteren ist der Versorger verpflichtet, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine sogenannte Abwendungsvereinbarung anzubieten. Dieses Angebot hat Folgendes zu beinhalten:
- eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die ermittelten Zahlungsrückstände sowie
- eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis
Die Ratenzahlungsvereinbarung muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für beide Parteien wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Versorger zu einer Sperre berechtigt.
Eine Versorgungssperre ist nur dann zulässig,
- wenn eine zulässige Sperrdrohung vier Wochen vor einer Sperre ausgesprochen wurde,
- wenn acht Werktage vor der Sperre eine nochmalige, zweite Ankündigung durch briefliche Mitteilung erfolgte. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege schriftlich übermittelt werden.
Welche zusätzlichen Kosten können entstehen?
Sowohl in der Unterbrechungsandrohung („1. Sperrankündigung“) als auch in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns („2. Sperrankündigung“) ist klar und verständlich darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Sperre und der nachfolgenden Entsperrung in Rechnung gestellt werden können.
Segment-ID: 7342