Gassperre

Weitere Informationen: Versorgungssperre und Dokumentationsstelle Energieunrecht.

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Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung darf die Versorgung unterbrochen werden nach § 19 der GasGVV.

Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

Nach § 17 Abs. 1 der GasGVV sind Forderung, die mit fehlender Billigkeit bestritten werden, nicht zur Zahlung fällig und können auch nicht eine Sperrung der Versorgung begründen.

Die Sperre muss vier Wochen vor der Sperre angedroht worden sein, die Sperrdrohung darf auch mit der Mahnung zusammen geschehen und die Sperre muss drei Werktage vor der Sperre konkret angekündigt werden.

Wie man sich gegen unrechtmäßige Gasperren wehrt

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Kaum Aussicht auf Schadenersatz

Von Leonora Holling

(10. Dezember 2020) Wem die Energieversorgung, insbesondere Energie zu Heizzwecken, durch den Versorger unterbrochen wird, der kann möglicherweise erhebliche materielle oder immaterielle Schäden erleiden. Die Gesundheit kann durch Kälte nachhaltig beeinträchtigt werden und infolgedessen können erhebliche Heilbehandlungskosten entstehen. Im Falle eines Frostschadens kann zudem mangels Bewohnbarkeit der eigenen Räume eine kostspielige Übersiedlung in ein Hotel erforderlich werden.

1891 Füße in Eisblöcken / Foto: photoschmidt / stock.adobe.com

Kosten, die insbesondere dann besonders ärgerlich sind, wenn sich später herausstellt, dass die Unterbrechung der Versorgung nicht gerechtfertigt und nicht rechtmäßig war. Nach dem Verschuldensprinzip läge es in solchen Fällen nahe, anzunehmen, dass der Versorger in einem solchen Fall haftet. Dieser allgemeinen Auffassung wollte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12. Februar 2020 nicht anschließen (Az. 27 U 8/19). Selbst im Falle einer rechtswidrigen Versorgungsunterbrechung stünden dem betroffenen Verbraucher nicht automatisch Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zu, so die Richter.

Im konkreten Fall ging es um die Erkrankung eines Mieters, die dieser auf eine unberechtigte Sperrung seines Gasanschlusses zurückführte. Der Verbraucher müsse lückenlos nachweisen, dass die Erkrankung tatsächlich ursächlich durch die Absperrung des Gases hervorgerufen sei, meinten die Richter. Könne sich der Mieter durch warme Kleidung oder ein elektrisches Heizgerät selbst schützen, sei dieser Nachweis bereits nicht erbracht.

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Strom + Gas: 840.000 Sperrungen pro Jahr

Die Hanseatische Inkasso Treuhand Inkasso (HIT) und die Unternehmensberatung Nordsan haben 23 Führungskräfte von Stadtwerken befragt. weiter lesen

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