Förderung für Sonnenstrom

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PV-Steuer wird gesenkt und vereinfacht

Kleine PV-Anlagen werden ab 2023 überhaupt nicht mehr besteuert. Und auch die Mehrwertsteuer für diese Anlagen fällt weg. Eine große Erleichterung für neue private PV-Anlagen wird damit verwirklicht. Eine eigene Stromerzeugung wird dadurch wesentlich vereinfacht und entbürokratisiert. Schauen wir uns die Details an.
Von Susanne Jung, Solarenergie-Förderverein

(26. Januar 2023) Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz (§ 3 „Steuerfreie Einnahmen”) werden ab 2023 PV-Anlagen bis 30 kWp von der Steuerpflicht befreit, egal ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder verkauft wird.

Sowohl der geldwerte Vorteil der solaren Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung ausgewiesen werden, es fällt die Gewinnermittlung weg. Die Anlage EÜR der Steuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Alle Aufwendungen (einschließlich der Möglichkeiten zur 20-jährigen Abschreibung nach AfA) werden einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Das Betreiben einer Solarstromanlage gilt als Liebhaberei, als Hobby.

491 Photovoltaik auf Dächern / Foto: Ingo Bartussek / stock.adobe.com

Die Steuerbefreiung soll pro Steuerpflichtigen auch für den Betrieb von mehreren Anlagen bis zu einer maximalen Größe von 100 kWp gelten. Ebenso sollen PV-AnlagenbetreiberInnen in Mehrfamilienhäusern von dieser steuerlichen Vereinfachung profitieren. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, sollen pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei betrieben werden können. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften.

"Die neue Regel gilt auch für PV-Anlagen, die schon früher gebaut wurden. Für alle Anlagen bis 30 kW gilt: Ab dem Steuerjahr 2022 müssen die Einnahmen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden."

Mehrwertsteuersatz: 0 %

Darüber hinaus gibt es ein Mehrwertsteuer-Geschenk: Für PV- Anlagen plus Speicher – ebenfalls bis maximal 30 kWp – entfällt ab 2023 die Mehrwertsteuerpflicht.

Seit Bekanntgabe dieser Änderungen kommen bei uns viele Fragen an. Wir haben im Bundeswirtschaftsministerium nachgefragt und folgende Antwort bekommen:

„Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend. Lieferungen sind erst mit der Verschaffung der Verfügungsmacht ausgeführt. Bei Teillieferungen kommt es darauf an, wann die PV-Anlagen vollständig an den Investor geliefert werden und wie der Vertrag gestaltet ist. Sonstige Leistungen (Handwerker montiert/installiert die Anlage) gelten mit dem Zeitpunkt ihrer Vollendung/Fertigstellung der Anlage als ausgeführt. Erst mit Übergabe und Abnahme der Gesamtanlage ist die Leistung erbracht.“

Gilt auch für Speicher und Zubehör

„Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Die Steuerermäßigung umfasst auch Stromspeicher, mit denen der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom gespeichert werden soll. Repowering-Maßnahmen sind dann begünstigt, wenn Solarmodule oder deren wesentliche Komponenten ersetzt werden.“

Wir hoffen, dass Preiserhöhungen der Anbieter die Steuererleichterung nicht wieder aufsaugen. Denn Unternehmen, so bestätigte uns auch das BMWK, „sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den niedrigeren Preis an die InvestorInnen weiterzugeben.“

Die Steuererleichterung und -vereinfachung wird viele Bürger ermutigen, sich umgehend eine eigene PV-Anlage anzuschaffen. Die hohen Strompreise erleichtern diesen Entschluss.   

haufe.de: Umsatzsteuer 2023: Wichtige Änderungen im Überblick: bdev.de/pvhaufe

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Einspeisevergütung

Hoher „Marktwert Solar“ weiter lesen

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Endlich Rechtssicherheit für Ü20-PV-Anlagen

Eine Odyssee findet ihr Ende: In den beiden letzten Ausgaben der Energiedepesche berichteten wir ausführlich über die Irrfahrten auf der Suche nach einer Lösung für die nach 20 Jahren ausgeförderten PV-Anlagen. Am 17. Dezember 2020 beschloss der Bundestag eine neue, endgültige Lösung, mit der wohl niemand gerechnet hat.
Von Louis-F. Stahl

(10. Februar 2021) In der Geschichte des Prosumerzentrums vom Bund der Energieverbraucher hat kein anderes Thema für so viele Mitgliederanfragen gesorgt, wie das im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankerte erstmalige Förderende nach 20 Jahren für alte PV-Anlagen. In Deutschland gibt es rund 2.000.000 PV-Anlagen und davon sind die ältesten 18.000 Anlagen in der Nacht zum 1. Januar 2021 aus der Förderung durch das EEG gefallen.

Gesetzgeber ohne Plan

Diese 18.000 Anlagenbetreiber wussten bis zum 17. Dezember 2020 nicht, was genau zum Stichtag passieren soll. Eigentlich sah das EEG für sie keine Vergütung mehr vor. Hätten diese Anlagen ohne Vergütung einspeisen dürfen? Wäre dabei ein Eigenverbrauch zulässig gewesen? Man wusste es nicht! Gerichte hätten diese Fragen vermutlich in jahrelangen Prozessen klären können. Am 23. September 2020 legte die Bundesregierung mit dem Entwurf zur EEG-Novelle 2021 zu aller bestehenden Unsicherheit auch noch einen Regelungsentwurf vor, der eigentlich eine Lösung enthalten sollte, aber im Ergebnis mehr neue Fragen aufwarf, als er beantwortete. Die Anlagenbetreiber hätten nach diesem Entwurf ihre Anlage weiterbetreiben und den Strom auch selbst verbrauchen dürfen, hätten auf den Eigenverbrauch jedoch 40 Prozent der regulären EEG-Umlagen zahlen sollen und obendrein noch mindestens 100 Euro pro Jahr für ein Smart-Meter und vielleicht hätten sie auch noch einen Direktvermarkter gebraucht. Die Energiedepesche berichtete über die Entwicklung dieser Ungewissheit ausführlich in den Ausgaben 2/2020 und 3/2020.

Überraschende Lösung

Wie auch viele andere Details im EEG 2021 (siehe „Novelle mit positiven Aspekten“) änderte der Gesetzgeber in den letzten Tagen und Stunden vor der Verabschiedung des EEG 2021 auch für die Ü20-PV-Anlagen alles – und zwar grundlegend, aber überraschenderweise zum Guten. Die bestehenden Anlagen dürfen mit den bestehenden Zählern auch zukünftig weiter einspeisen. Kein Ü20-PV-Anlagenbetreiber läuft Gefahr, versehentlich zum „illegalen Schwarzeinspeiser“ zu werden. Als Vergütung sind die Netzbetreiber verpflichtet, an Ü20-PV-Anlagenbetreiber den „Marktwert Solar“ abzüglich einer Vermarktungsgebühr in Höhe von 0,4 Cent/kWh zu zahlen. Prognosen gehen davon aus, dass dies – je nach Marktentwicklung an der Strombörse – eine Vergütung in Höhe von 2 bis 4 Cent/kWh ergeben dürfte. Die Messung der Einspeisung mit einem einfachen Stromzähler kostet entsprechend dem Messstellenbetriebsgesetz maximal 20 Euro pro Jahr. Somit dürften im Ergebnis die ersten 1.000 kWh von den Messkosten aufgezehrt werden.

491 Grafik Optionen für die Betreiber von ausgeförderten Ü20-PV-Anlagen nach dem EEG 2021

Ü20-PV-Anlagenbetreiber haben vielfältige Möglichkeiten für den Weiterbetrieb ihrer Anlage. Sofern Betreiber nichts unternehmen, erfolgt die Einspeisung automatisch zum Marktwert Solar mit einem einfachen Zähler (moderne Messeinrichtung). Wirtschaftlich am sinnvollsten ist in der Regel eine Umstellung auf vorrangigen Eigenverbrauch mit einem einfachen Zähler.

Eigenverbrauch als Option

Die Betreiber ausgeförderter Ü20-PV-Anlagen haben jedoch mit dem EEG 2021 auch das Recht erhalten, ihren Strom vorrangig selbst zu verbrauchen. Bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp fällt dafür keine EEG-Umlage auf den Eigenstromverbrauch an und bis zu einer Anlagengröße von 7 kWp kann die Messung der „Überschusseinspeisung mit vorrangigem Eigenverbrauch“, wie auch bei einer Volleinspeisung, mit einer einfachen modernen Messeinrichtung für maximal 20 Euro pro Jahr erfolgen. Da mit einem vorrangigen Eigenverbrauch der rund 30 Cent/kWh teure Strombezug aus dem Netz vermieden wird und Anlagenbetreibern im Gegenzug lediglich der Marktwert Solar abzüglich der Vermarktungsgebühr von in Summe 2 bis 4 Cent/kWh entgeht, ist der Eigenverbrauch finanziell deutlich attraktiver als die Volleinspeisung.

Smart-Meter

Anlagen größer als 7 kWp müssen mit einem vom Gesetzgeber „intelligentes Messsystem“ genannten Smart-Meter ausgestattet werden, das zwischen 100 und 200 Euro pro Jahr kosten darf. Die Betreiber kleinerer Anlagen können sich freiwillig ein Smart-Meter installieren lassen. Bei Anlagen, die über ein Smart-Meter verfügen, reduziert sich die Vermarktungsgebühr von 0,4 auf 0,2 Cent/kWh.

Direktvermarktung

Alternativ zur Vermarktung über den Netzbetreiber können Anlagenbetreiber auch einen Direktvermarkter Ihrer Wahl beauftragen, den in das Netz eingespeisten Strom im Rahmen der „sonstigen Direktvermarktung“ an der Strombörse zu platzieren. Höhere Vergütungen sind bei dieser Option für Kleinanlagen kaum zu erwarten und für eine Direktvermarktung ist zwingend ein teures Smart-Meter erforderlich.

491 Hausdach mit Photovoltaik / Foto: Animaflora PicsStock / stock.adobe.com

Fazit

Seit Jahren wird die Energiewende auf den Dächern von Wohngebäuden verkompliziert und damit zunehmend unattraktiv gemacht. Mit der EEG-Novelle 2021 vom 17. Dezember 2020 hat der Bundestag trotz eines desaströsen Regierungsentwurfs eine veritable Lösung für die Betreiber ausgeförderter Ü20-PV-Anlagen geschaffen.

Sofern Hausbesitzer mit einer alten PV-Anlage nichts unternehmen, erhalten sie weiterhin eine – wenn auch geringe – Einspeisevergütung von Ihrem örtlichen Verteilnetzbetreiber. Gleichzeitig erhalten die Betreiber dieser Anlagen – entgegen den Plänen der Bundesnetzagentur – eine gute Möglichkeit, ihren Strom ohne Extrakosten oder Bürokratiewahnsinn selbst zu verbrauchen. Genau dieser Eigenverbrauch ermöglicht einen wirtschaftlich sinnvollen Weiterbetrieb der noch für viele Jahre guten Ü20-PV-Anlagen. Dem Umwelt- und Ressourcenschutz wurde mit der Verhinderung der drohenden Verschrottung dieser noch guten Anlagen darüber hinaus ein großer Dienst erwiesen.

Glosse zum Prosumer-Modell
Neuer Vorschlag der Obst-Anbau-Agentur

Die Aufsichtsbehörde für kontrollierten Obstanbau der Bundesregierung, genannt Obst-Anbau-Agentur (OAA), schlägt vor, den Verkauf von Erdbeer-Setzlingen zu verbieten. Als Grund dafür wird genannt, dass immer mehr Menschen frische und schmackhafte Erdbeeren im eigenen Garten anbauen und diese selbst verzehren. Das schadet den großen, industriellen Erdbeeranbaubetrieben.

Da nach dem Bekanntwerden dieser Pläne mit großem Aufruhr der vielen Tausend Kleingärtner im Lande zu rechnen ist, hat sich die OAA Ausnahmen ausgedacht, damit deutsche Kleingärtner auch zukünftig Erdbeer-Setzlinge neu einpflanzen und vorhandene Erdbeer-Stöcke weiter nutzen zu können.

In diesen Fällen, bei denen also nach der Bagatellausnahmeregel weiterhin eigene Erdbeeren geerntet werden dürfen, müssen diese selbst gehegten und geernteten Erdbeeren jedoch komplett zu einem niedrigen, staatlich festgelegten, Preis von 4 Cent/SE (Standard-Erdbeere) an die örtlichen Obstgroßhändler verkauft werden. Wer selbst Erdbeeren verzehren möchte, kann diese beim gleichen Obstgroßhändler zum derzeitigen Marktpreis von rund 30 Cent/SE zuzüglich Mess- und Wiegegebühr wieder einkaufen. Als Bonus dafür, dass der Kleingärtner die eigenen Erdbeeren ordnungsgemäß abgeliefert hat, erhält er einen großzügigen Preisnachlass von 2 Cent/SE auf den Marktpreis von 30 Cent/SE.

Alternativ soll auch die Möglichkeit angeboten werden, die eigenen Erdbeeren zum Marktpreis von 30 Cent/SE zu verkaufen und diese für den gleichen Preis auch wieder zurückzukaufen. Allerdings wird dann zusätzlich eine Obst-Markt-Nutzungs-Gebühr (OMG) in Höhe von 14,60 Euro pro Erdbeer-Stock und Monat fällig, das sind 175,20 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Jahr. Wer also 10 Erdbeer-Stöcke sein Eigen nennt, was eine gängige Anzahl bei deutschen Kleingärtnern mit 20 Jahren Anbauerfahrung darstellt, zahlt bei dieser Möglichkeit 1.752 Euro zzgl. Steuern pro Jahr an seinen örtlichen Obstgroßhändler.

Mit diesem Vorschlag ist sich die OAA sicher, das Weiterbestehen der großen, industriellen Erdbeeranbaubetriebe zu garantieren, gleichzeitig aber den Erdbeer-Markt voll im Griff zu behalten und auch noch, zumindest scheinbar, sehr attraktive Möglichkeiten für die Kleingärtner geschaffen zu haben, die es ums Verrecken nicht lassen können, selbst Erdbeeren anzubauen.

Wer glaubt, diese Geschichte sei bloß eine frei erfundene Fakenews, der ersetzte im Text OAA durch „Bundesnetzagentur“, Erdbeer-Setzlinge durch „Neue Solarstromanlagen“, Erdbeer-Stöcke durch „Ü20-PV-Anlagen“, Erdbeeranbaubetriebe durch „Stromkonzerne“, Obstgroßhändler durch „Netzbetreiber“ und SE durch „kWh“. Sie erhalten mit diesen Ersetzungen einen Text, der Sie möglicherweise verdächtig an den als Prosumer-Modell für ausgeförderte PV-Anlagen bekannten Vorschlag von Sandra Hannapel, Jan Sötebier und Peter Stratmann aus dem Referat gegen erneuerbare Energien der Bundesnetzagentur erinnern könnte.
Ihr Klaus Schestag

Segment-ID: 18402
20 Jahre EEG: Was kommt nach dem Förderende?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legte im Jahr 2000 den Grundstein für die Energiewende, wie wir sie heute kennen. weiter lesen

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Erneuerbare-Energien-Gesetz

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Bundesgerichtshof

Keine PV-Vergütung bei Meldepflichtverstoß weiter lesen

Segment-ID: 17942
PV-Förderung sinkt um 0,25%

Die Einspeisevergütung für zwischen dem 1. Januar und dem 1. März 2015 neu angeschlossene PV-Anlagen sinke nur um 0,25%, so die Bundesnetzagentur. weiter lesen

Segment-ID: 15469
Neue Regeln für Photovoltaik

Am 1. August 2014 ist die neueste Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft getreten. Die meisten Änderungen betreffen nur neu zu errichtende Anlagen – einige aber auch bestehende Anlagen. weiter lesen

Segment-ID: 15082
Vergütungssätze für neue Photovoltaikanlagen

Die Bundesnetzagentur hat Ende April 2014 die Anpassung der Vergütungssätze für neue Photovoltaikanlagen in den Monaten Mai bis Juli 2014 veröffentlicht. weiter lesen

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