Grüner Strom
Segment-ID: 6189Irreführende Ökostromtarife
Wer einen Ökostromtarif wählt, tut etwas Gutes für die Energiewende. So suggeriert es uns die Werbung. Der Bund der Energieverbraucher weist seit Jahren darauf hin, dass dies häufig schlicht nicht stimmt. Inzwischen strafen auch zunehmend Gerichte allzu vollmundige Werbeversprechen als irreführend und unlauter ab.
Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl
(24. Juni 2021) Im jüngsten Fall, der vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verhandelt wurde, hatte ein Energieversorger damit geworben, zu 100 Prozent „grünen Regionalstrom“ direkt von erneuerbaren Erzeugern an Verbraucher liefern zu können.
Direkt in meine Steckdose?
Konkret warb der Versorger: „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose.“ Dies sei eine irreführende Werbung, entschied das Gericht mit Urteil vom 3. September 2020 (Az. 6 U 16/19). Der Grund: Das Werbeversprechen entspreche nicht der Wahrheit, da Energiekunden unabhängig vom gewählten Tarif denjenigen Strom aus ihren Steckdosen entnehmen, der vor Ort physisch im Stromnetz zur allgemeinen Versorgung vorhanden ist. Die Betreiber von erneuerbaren Erzeugungsanlagen speisen wiederum ihren Strom in das Stromnetz zur allgemeinen Versorgung ein. Dabei vermischt sich dieser „grüne“ Strom unweigerlich mit Strom aus „fossilen Energieträgern und aus Kernkraft“, sodass eine ausschließliche Belieferung von Energieverbrauchern mit „reinem Ökostrom“ nicht erfolgt.
Ausbau dank Tarif?
Bei Verbrauchern wurde durch die beanstandeten Werbeversprechen der Irrtum erregt, sie können durch den Abschluss der entsprechenden Verträge rein „grünen“ Strom beziehen. Die Entscheidung des OLG Schleswig verdient ausdrücklichen Beifall, da vielfach mit „grünem“ Strom geworben wird, obwohl tatsächlich ein Strommix der tatsächlichen Lieferung zugrunde liegt. Getäuscht durch die Werbeversprechen sind Verbraucher bereit, auch höhere Strompreise zu akzeptieren, weil sie glauben, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu unterstützen.
Reines Gewissen im Doppelpack
Die Wahl des Stromtarifes hat jedoch – mit Ausnahmen – nur wenig bis keinen Einfluss auf den Ausbau erneuerbarer Stromerzeugungsanlagen. Wählen Verbraucher einen Ökostromtarif, muss der Versorger lediglich nachweisen, dass entsprechende Mengen Ökostrom in das Netz eingespeist werden. Häufig geschieht dies über Zertifikate für die Einspeisung aus uralten Wasserkraftwerken im Norden Norwegens, deren Strom in keiner deutschen Steckdose ankommt. Dieser Zertifikatehandel ist ein Gewinn für alle Beteiligten: Die Norweger freuen sich über ihren „echten“ Ökostrom vor Ort und über das Geld für die Zertifikate. Deutsche Stromanbieter können wiederum dank der Zertifikate den Energieverbrauchern das gute Gewissen verkaufen, dass ihr Strombedarf aus Erneuerbaren gedeckt wird.
Wie neue Anlagen entstehen
Tatsächlich bewirkt dieser europaweite Stromhandel leider nicht den Bau auch nur einer neuen erneuerbaren Erzeugungsanlage. Der Ausbau erneuerbarer Erzeugungsanlagen geschieht in aller Regel auf Grundlage der Einspeisevergütungen und Marktprämien des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) oder durch Energieverbraucher zur Deckung ihres eigenen Strombedarfes durch eine erneuerbare Eigenerzeugung. Tatsächlich wurde im Jahr 2020 dank der Förderung durch das EEG erstmals über 50 Prozent des Stroms in Deutschland erneuerbar erzeugt (siehe „Strom überwiegend erneuerbar“).
Echter Ökostrom
Von der Regel, dass Strom aus dem Netz stets vermischter Graustrom ist, gibt es jedoch auch Ausnahmen, die man als Verbraucher kennen sollte. Die naheliegendste Variante ist der direkte Strombezug aus einer erneuerbaren Anlage. Beispielsweise im Rahmen von Mieterstromprojekten, bei denen Energieverbraucher Strom mit einer direkten Leitung zu einer erneuerbaren Anlage beziehen.
Regionalstrom
Darüber hinaus gibt es eine gesetzliche Ausnahme für „Grünstrom“, der regional vermarktet werden darf. Dabei handelt es sich um Strom, der über einen im „Herkunftsnachweisregister“ hinterlegten „Regionalnachweis“ verfügt und in der Regel aus einer Anlage stammen muss, die maximal 50 Kilometer vom Verbraucher entfernt in das Netz einspeist. Der Tarif muss genaue Angaben zum Standort der Anlage und zur Anlage selbst enthalten. Der Anlagenbetreiber erhält bei diesem Modell seine Einspeisevergütung nicht wie üblich direkt aus dem EEG-Topf, sondern in erster Linie vom Regionalversorger zuzüglich einer kleinen EEG-Marktprämie. Diese Voraussetzungen waren in dem vor dem OLG Schleswig verhandelten Fall nicht gegeben. Hätte der Versorger sich an diese Regeln gehalten, hätte er seinen Strom vermutlich zu Recht als grünen „Regionalstrom“ vermarkten können.
Indirekte Ökostromförderung
Der direkte Bezug aus einer konkreten EE-Anlage vor Ort ist für die meisten Verbraucher jedoch in der Praxis mangels solcher Angebote vor Ort leider nicht möglich. Hier rät der Bund der Energieverbraucher zur Wahl eines Energieversorgers, der mit seiner Geschäftsaktivität die Energiewende faktisch vorantreibt. Die Tarifbezeichnung „Ökostrom“ ist dazu, wie ausgeführt, nicht ausschlaggebend. Entscheidend sind tatsächliche Investitionen in den Bau und den Erhalt erneuerbarer Anlagen, die nicht ohnehin durch Marktinstrumente wie das EEG betrieben werden.
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