Ihr gutes Recht


Energiewirtschaftsgesetz mit Verordnungen hier. Segment-ID: 6561

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Segment-ID: 3228

Preiswiderspruch bei sinkenden Sondervertragspreisen?

Von Leonora Holling

(12. Mai 2023) Viele Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen neuen Sondervertrag abgeschlossen haben, stellen derzeit aufgrund der schwankenden Großhandelspreise fest, dass ihr neuer Versorger aktuell noch günstigere Preise anbietet. Das ist ärgerlich, berechtigt aber nicht zu einem Preiswiderspruch oder einer Sonderkündigung des abgeschlossenen Vertrags. Anders als in manchen Vertragsgestaltungen außerhalb des Energiesektors gilt auch nicht der günstigste Preis des Anbieters. Nur wenn noch ein Widerrufsrecht für den neuen Vertrag besteht, kann man es nutzen, um den Preisvorteil doch noch zu erhalten.

Segment-ID: 18774

Unzulässige Einstufung in die Ersatzversorgung

Von Leonora Holling

(8. Mai 2023) Wer seinem bisherigen Anbieter kündigt oder von diesem selbst die Kündigung des Sondervertrags erhält, darf nicht in die teure Ersatzversorgung eingestuft werden. Auch die Neuregelung der Grundversorgungsverordnung hat daran nichts geändert. Der örtliche Grundversorger muss vielmehr den Verbraucher sofort in die eigene Grundversorgung einstufen und kann ihn nur in zwei Fällen für maximal drei Monate in der Ersatzversorgung belassen: wenn der neue Versorger trotz Zusage nicht rechtzeitig liefert oder er seinen Marktzugang verliert, was etwa bei einer Insolvenz der Fall ist. Nach drei Monaten ist der Verbraucher dann auch in diesen Fällen zwingend in die Grundversorgung einzustufen.

Segment-ID: 18773

Transparenz bei Preisänderungen

Von Leonora Holling

(21. April 2023) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Urteilen (VIII ZR 199/20 und VIII ZR 200/20) bestätigt, dass Energieversorger bei Strom- und Gaspreiserhöhungen verpflichtet sind, die Preisbestandteile transparent gegenüberzustellen. Dies gelte auch für Sonderverträge. Die Urteile basieren auf Klagen der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energieversorger Strogon GmbH und die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (Immergrün!). Kundinnen und Kunden hatten laut der Verbraucherzentrale Mitteilungen über beabsichtigte Preisänderungen erhalten, die jedoch keine Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile enthielten.

Segment-ID: 18768

Energiepreise: Oft gestellte Fragen

Die Gemengelage ist für Energieverbraucher aktuell höchst unübersichtlich: Preiserhöhungen, neue Umlagen, Steuersenkungen usw. Nachfolgend wollen wir Ihnen Orientierung bieten und haben Ihnen die wichtigsten Entwicklungen und Neuerungen in Form von häufig an den Bund der Energieverbraucher gestellten Fragen zusammengefasst.
Von Leonora Holling

(12. Januar 2023)

1. Mit welchen Entlastungen können Verbraucher rechnen?

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt für Erdgas sowie für Flüssiggas ein von 19 auf 7 Prozent reduzierter Umsatzsteuersatz.

Für den Dezember 2022 übernimmt der Staat die Abschlagszahlungen für Gas- und Fernwärmekunden. Details unter „Energiepreise: Was bringt die Bremse?“.

Ab März 2023 tritt die Strom- und Gaspreisbremse in Kraft, die rückwirkend schon ab dem 1.1.2023 gilt. Details unter „Energiepreise: Was bringt die Bremse?“.

339  Symbolbild Rettungsring Geld / Foto: tomertu / stock.adobe.com

2. Welche neuen Umlagen gelten seit dem 1. Oktober 2022 für Gas?

Die medial viel beachtete Gasbeschaffungsumlage wurde am 29. September 2022, nur wenige Tage vor ihrem geplanten Inkrafttreten zum 1. Oktober 2022, von der Bundesregierung zurückgenommen und ist damit für Verbraucher nicht angefallen.

Wirksam von der Regierung eingeführt wurde hingegen mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Höhe von 0,059 ct/kWh.

Zwei weitere Umlagen treffen Verbraucher seit dem 1. Oktober 2022 ebenfalls erstmals. Die Bilanzierungsumlagen zum Ausgleich der Bilanzierungsfehlbeträgen beim Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie sowie die Konvertierungsumlage für die Kopplung des L-Gasnetzes mit dem H-Gasnetz. Beide Umlagen betrugen bisher 0 ct/kWh und waren daher für Verbraucher nicht relevant. Seit dem
1. Oktober 2022 beträgt die Bilanzierungsumlage 0,57 ct/kWh für Haushaltskunden (SLP) beziehungsweise 0,39 ct/kWh für Verbrauchsstellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM). Die Konvertierungsumlage fällt mit einer Höhe von nur 0,038 ct/kWh weniger stark ins Gewicht.

3. Kann mein Versorger die Preise erhöhen?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob man sondervertrags- oder grundversorgter Kunde ist. Im Sondervertrag ist eine Preiserhöhung immer dann möglich, wenn für den bestehenden Belieferungszeitraum keine sogenannte Preisgarantie besteht. Besteht eine Preisgarantie, dann können Umlagen und Steuern weitergereicht werden, höhere Beschaffungskosten jedoch nicht. Einer über die staatlichen Umlagen und Steuern hinausgehenden Preiserhöhung sollte man in diesem Fall widersprechen.

Besteht keine Preisgarantie, bleibt im Falle von Preiserhöhungen die Möglichkeit, den Sondervertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preiserhöhung zu kündigen oder die erhöhten Preise zu akzeptieren.

Gegenüber Verbrauchern in der Grundversorgung hat der Versorger grundsätzlich das Recht, die Preise wegen gestiegener Kosten zu erhöhen. Allerdings besteht hier die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Preiserhöhung einzulegen und einen Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung zu verlangen (§ 315 Absatz 1 BGB). Gleichzeitig können Verbraucher die Preise auf das vorherige Niveau kürzen oder unter Vorbehalt zahlen. Details siehe „Die Rückkehr des Preisprotestes“.

4. Müssen Preiserhöhungen angekündigt werden?

Preiserhöhungen müssen vier Wochen vor Wirksamkeit durch den Versorger angekündigt werden. Dabei dürfte im Sondervertrag stets ein individuelles Preiserhöhungsschreiben an den Kunden erforderlich sein. Ein solches Anschreiben kann auch per E-Mail erfolgen. Eine versteckte Ankündigung, beispielsweise in Werbeflyern, ist hingegen in der Regel nicht statthaft. Gleichzeitig muss der Versorger darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht besteht.

Für die Grundversorgung ist umstritten, ob es ebenfalls eines individuellen Anschreibens an die Kunden bedarf oder, ob auch eine allgemeine Veröffentlichung, etwa im Internet, ausreicht. Der Bund der Energieverbraucher rät betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern den Standpunkt der Erforderlichkeit einer individuellen Preisänderungsmitteilung zu vertreten.

5. Können Versorger wegen angeblicher Unzumutbarkeit außerordentlich kündigen?

Es häufen sich neuerdings Fälle, in denen Sonderverträge durch den Energieversorger unter Berufung auf § 314 BGB gekündigt werden. Die Versorger behaupten dabei zumeist, dass eine weitere Belieferung aufgrund der stark gestiegenen Beschaffungskosten unzumutbar sei, so dass er ein Sonderkündigungsrecht bestehe. Dies ist recht zweifelhaft, da das Kalkulationsrisiko bei Abschluss eines Sondervertrages stets der anbietende Versorger trägt. Dabei sind auch Schwankungen in der Gasbeschaffung im Rahmen von fest zugesagten Preisen zu berücksichtigen. Ein kompletter Wegfall der Geschäftsgrundlage des Versorgungsvertrages dürfte dabei nicht anzunehmen sein, da Gas nach wie vor auf dem Markt erhältlich ist und somit auch eine Belieferung des Kunden möglich ist.

6. Mein Grundversorger besteht auf drei Monate Ersatzversorgung vor Beginn einer Grundversorgung – ist das rechtens?

Früher waren die Preise für Grund- und Ersatzversorgung gleich, so dass die Bezeichnung der Versorgung keine Rolle spielte. Seit einer neuen gesetzlichen Änderung darf die Ersatzversorgung teurer als die Grundversorgung sein. Hingegen ist inzwischen gerichtlich geklärt, dass der Grundversorger nicht unterschiedliche Grundversorgungstarife für Bestands- und für Neukunden verlangen darf.
Ob der Grundversorger zunächst einen Neukunden für drei Monate in die Ersatzversorgung einordnen darf, ist gerichtlich noch nicht abschließend entschieden. Auf jeden Fall sollte man vorsorglich der Einordnung in die Ersatzversorgung in Textform widersprechen und zugleich einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung stellen. Hierbei ist in der Regel ein Vordruck des Grundversorgers für den Antrag zu nutzen.

7. Wann verjähren Forderungen des Versorgers?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt im Energiebereich drei Jahre. Die Verjährung beginnt dabei mit dem 1. Januar des Jahres, welches auf den Zugang der Rechnung folgt. Eine Rechnung aus dem Jahre 2019 verjährt daher zum 31.12.2022.

8. Unterbrechen Zahlungserinnerungen oder Mahnungen des Versorgers die Verjährung?

Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt wird. Beim Mahnbescheid besteht dabei die Besonderheit, dass es ausreicht, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist und es danach alsbald zur Zustellung kommt. Der Antragstermin ist im Mahnbescheid angegeben und sollte daher kontrolliert werden.

9. Worauf muss ich bei wiederholten Mahnungen meines Versorgers achten?

Einige Versorger, wie etwa aktuell E.ON, überziehen ihre Kunden mit laufenden Mahnungen wegen in der Vergangenheit einbehaltener Beträge. Dies ist grundsätzlich nicht weiter zu beachten. Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn der Versorger im Zuge der Mahnschreiben eine neue Kundennummer oder eine neue Bankverbindung angibt. Bei künftigen Zahlungen ist unbedingt darauf zu achten, dass man diese Zahlungen auf die neue Kundennummer und/oder Bankverbindung leistet. Der Versorger wird nämlich sonst behaupten, die Zahlungen seien auf die angeblichen Rückstände erfolgt. So haben es in der Vergangenheit einige Gerichte gesehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Forderungen verjährt sind.

10. Kann ich als Fernwärmekunde mit Anschluss- und Benutzungszwang meine Heizung auf Erneuerbare umstellen?

Eine Reduzierung der Anschlussleistung um bis zu 50 Prozent, ist neuerdings ohne weitere Nachweise durch schlichten Antrag beim Versorger möglich und kann helfen, die Kosten im Fall überhöht festgelegter Anschlussleistungen erheblich zu senken.

Auf Grundlage von § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist es zudem ausdrücklich erlaubt, sich aus einer Verpflichtung zur Abnahme von Fernwärme zu lösen, wenn auf die Versorgung aus erneuerbaren Energien umgestellt wird. Die Erzeugung der Wärme mit Erneuerbaren muss aber selbst erfolgen, der Bezug etwa von Ökostrom eines Drittanbieters für einen Durchlauferhitzer reicht nicht aus. Die Umstellung kann zudem kostenpflichtig sein.

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