Sonnenstrom - Ihr gutes Recht

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Hilfe für Sie!

Der Bund der Energieverbraucher e.V. prüft für seine Mitglieder kostenlos die Einspeiseverträge. Keinesfalls sollten nachteilige Regelungen unterschrieben werden.

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PV-Anlagen

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Balkon-PV kann zulässig sein

Von Louis-F. Stahl

(3. Dezember 2021) Ob Mieter mit einem Photovoltaikmodul auf ihrem Balkon selbst Strom erzeugen und die Energiewende voranbringen dürfen, ist umstritten. Zuletzt berichtete die Energiedepesche über ein Urteil des Amtsgerichtes Weimar, das einem Vereinsmitglied den Betrieb eines sogar farblich zum Balkon passenden PV-Moduls verbot, weil die Aufstellung eines PV-Moduls auf dem Balkon einer Mietwohnung keine „sozial übliche Nutzung“ darstelle und die optische Erscheinung beeinträchtige (siehe „Mietrecht: Urteil gegen Balkon-PV“). Die zuständige Richterin am Amtsgericht Weimar führte in ihrem Urteil gleichwohl auch aus, dass diese Frage möglicherweise „in einigen Jahren mit zunehmendem Umweltbewusstsein anders zu beurteilen sein“ wird.

409 PV auf Balkon / Foto: Ökostrom AG / simon.energy

In Stuttgart scheint man bereits in dieser vom Amtsgericht Weimar vorhergesagten Zukunft angekommen zu sein. Mit Urteil vom 30. März 2021 hat das Amtsgericht Stuttgart einem Mieter den Betrieb seiner Balkon-PV-Anlage gestattet (Az. 37 C 2283/20). Die Vermieterin hatte – ähnlich wie im Weimarer Fall – auf einen Rückbau der Anlage geklagt. Das Amtsgericht Stuttgart stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass bei Nutzungsfragen von Mietsachen „ein Wandel der Nutzungsgewohnheiten und technischen Entwicklungen“ zu berücksichtigen sei und PV-Anlagen inzwischen üblich seien. Die Nutzung von Solarstrom führe darüber hinaus zu „einer Einsparung von Energiekosten der Mieter“ und einer „Einsparung von Energie“. „Auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes, welcher als Staatsziel in Artikel 20a Grundgesetz verankert ist“, erbringe eine Balkon-PV-Anlage einen „wenn auch kleinen“ Beitrag und sei daher „objektiv vorteilhaft“. Im Ergebnis habe die Vermieterin daher die Nutzung des Balkons durch den Mieter mit dessen PV-Anlage als bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu dulden, auch wenn eine solche Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag vorgesehen ist.

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Netzbetreiber

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Clearingstelle EEG|KWKG

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Rückzahlung von PV-Vergütung?

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Bund der Energieverbraucher hilft beim Stromzählen

Wer seinen Strom selbst herstellt, dem macht der Staat das Leben schwer. Selbst die Zählung des selbsterzeugten Stroms ist ein Abenteuer, weil die technischen und juristischen Regelungen unüberschaubar komplex sind. Der Bund der Energieverbraucher hilft nun all denjenigen, die schon einen eigenen Zähler für die Stromerzeugung ihr Eigen nennen.
Von Louis-F. Stahl

(11. September 2016) Oft macht der örtliche Stromnetzbetreiber Energieverbrauchern mit eigener Erzeugungsanlage – egal ob PV-Anlage oder BHKW – unnötig Ärger und stellt überzogene technische Forderungen, falls der Prosumer selbst seinen erzeugten Strom misst. Denn er würde die Verantwortung für den Einspeisezähler am liebsten selbst übernehmen und daran verdienen.

409 Stromzähler / Foto: Pixelio.de/Andreas Morlok

Louis-F. Stahl hat für den Bund der Energieverbraucher e.V. eine einfache und günstige Lösung entwickelt: Der Verbraucher überträgt für kleines Geld den Zählerbetrieb einem sogenannten „freien Messstellenbetreiber“. Dadurch ist der Verbraucher sicher vor Übergriffen des Netzbetreibers. Würde der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb selbst übernehmen, dann wären die Kosten für einen eventuell nötigen Umbau deutlich höher.

Dem Bund der Energieverbraucher e.V. ist es gelungen, mit zwei freien Messstellenbetreibern verbraucherfreundliche Angebote zur Umsetzung dieses Konzeptes zu vereinbaren. Diese beiden Messstellenbetreiber übernehmen den bereits vorhandenen Erzeugungszähler und melden dem Netzbetreiber die jeweiligen Zählerstände elektronisch. Die Kosten liegen bei rund einem Euro pro Monat.

Es ist höchste Zeit für alle Prosumer, das Messproblem gut zu lösen. Denn ansonsten droht zunehmendes Ungemach:

  • Seit dem ersten Juli 2016 ist bei einem BHKW der Netzbetreiber für die Messung zuständig, sofern keine andere Regelung getroffen wurde.
  • Ein gerade verabschiedetes neues Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) beschert die gleiche Zuständigkeitsverschiebung auch allen PV-Anlagenbetreibern.
  • Zukünftig müssen alle Zählerstände elektronisch in einem umständlichen Dateiformat gemeldet werden, was Kleinanlagenbetreiber kaum bewältigen können.

Vor all diesen Neuerungen schützt die Einschaltung eines freien Messstellenbetreibers. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit, den vorhandenen eigenen Zähler durch einen Smart-Meter zu ersetzen.

Weitere Informationen: bdev.de/schutzschirm

Rückmeldungen zum Schutzschirm

Frau F. fragt: Wir zahlen für die Einspeisung einer PV-Anlage von 121 kWp monatlich 118,95 Euro netto an den Netzbetreiber für den Zähler. Das erscheint uns überhöht! Gibt es Richtlinien oder eine Rechtsprechung, was der Netzbetreiber berechnen darf? Kann uns der Schutzschirm helfen?

Antwort: Anlagenbetreiber können mit einfachen Stromzählern (SLP-Zählern) selbst messen, da sich die nötige Fachkunde auf die Fähigkeit zum Lesen und Schreiben beschränkt. Bei Anlagen ab 100 kWp kommt ein Zähler mit RLM zum Einsatz, für dessen Auslesung besondere Kenntnisse erforderlich sind. Sowohl die Energieversorgung als auch der Messstellenbetrieb sind jedoch liberalisierte Märkte. Wenn Sie mit den Tarif des Netzbetreibers für die Messung nicht einverstanden sind, können Sie für diese Leistung auch einen anderen Anbieter beauftragen. Ausweislich der uns vorliegenden Preisblätter freier Messstellenbetreiber könnten Sie durch einen Wechsel über 70 Prozent bei den Messkosten sparen.


Herr T. fragt: Wo soll beim Schutzschirm der große Vorteil liegen? Ich melde bereits jetzt einmal im Jahr den Zählerstand an meinen Netzbetreiber, der sich auch sonst um den Zähler kümmert und jährlich 19 Euro dafür berechnet.

Antwort: Der Messstellenschutzschirm richtet sich an die Betreiber von Anlagen, die mit eigenen geeichten Ernte-, Erzeugungs- oder Einspeisezählern messen. Für diese Betreiber besteht durch das neue Gesetz Handlungsbedarf und diese können ihre Messung mit ihren bereits bezahlten Zählern auch zukünftig fortsetzen. Dies einfach und bequem zu ermöglichen, ist das Ziel des Schutzschirms. Wenn Ihr Netzbetreiber aktuell den Zähler zu einem günstigen Preis stellt, besteht kein Handlungsbedarf.

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Überteuerter Minimalstrombezug bei PV-Anlagen

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PV-Module

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