Kartellverfahren gegen Flüssiggasunternehmen

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Bundesgerichtshof

Etappensieg für Flüssiggaskartell weiter lesen

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Flüssiggas–Kartell: Betroffene Verbraucher gehen leer aus

Die Flüssiggaspreise vieler Verbraucher waren in den Jahren 1997 bis 2005 durch rechtswidrige Absprachen wichtiger Lieferanten überhöht.  Zwar mussten die Firmen einen Teil des rechtswidrigen Mehrerlöses als Bußgeld an die Staatskasse überweisen, immerhin mehr als 200 Millionen Euro. Die betroffenen Verbraucher bleiben allerdings auf ihrem Schaden sitzen.

(05. Januar 2017) Einige Verfahren liegen noch beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung, andere sind abgeschlossen. Da ein betroffener Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast sowohl für den Verstoß gegen das Kartellrecht, als auch den Schaden und die Kausalität hat, ist er auf eine Akteneinsicht angewiesen. Aber sowohl das Bundeskartellamt als auch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf verweigern betroffenen Verbrauchern die Akteneinsicht und die Bußgeldbescheide. Beide Behörden verweisen auf die Zuständigkeit der jeweils anderen Behörde. So bleibt den Verbrauchern am Ende nur eine Klage auf Akteneinsicht gegen eine oder beide dieser Behörden. Die Kosten einer solchen Klage übersteigen den Schadenersatzanspruch ganz erheblich, vom damit verbundenen Aufwand und dem Risiko ganz abgesehen.

2130 Leere Hosentaschen / Foto: Pixabay.com

So löblich es ist, dass Kartellbehörde und Staatsanwaltschaft sich kartellrechtlicher Absprachen annehmen: Durch ihr Verhalten schützen sie die Gesetzesbrecher vor Schadenersatzansprüchen betroffener Verbraucher. Die von Steuergeld finanzierten Beamten sollten im Interesse der Bürger handeln.

Der Bund der Energieverbraucher sieht keine Chance, mit vertretbarem Aufwand die Ansprüche der betroffenen Verbraucher durchzusetzen. Zudem dürfte bis zum Abschluss einer rechtlichen Klärung möglicherweise bereits Verjährung eingesetzt haben.

Fazit: Kein Glanzstück deutscher Justiz!

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