Stromkennzeichnung

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Ökostrom endlich transparent

Bisher wurden viele Verbraucher durch den mehrfachen Verkauf von sogenanntem Ökostrom getäuscht. Damit ist jetzt Schluss. Dafür sorgt das „Herkunftsnachweisregister“ beim Umweltbundesamt, das seit Beginn 2013 arbeitet.

(27. März 2013) Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2009 (2009/28/EG: Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien) schreibt in Artikel 15 ein nationales Herkunftsregister für Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien vor. Es muss sicherstellen, das dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt wird. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat dem Umweltbundesamt diese Aufgabe übertragen (§ 55 EEG).

377 1900 Ökostrom

Am 1. Januar 2013 hat das Umweltbundesamt (UBA) sein Herkunftsnachweisregister für Ökostrom (HKNR) gestartet. Das UBA bestätigt mit den Herkunftsnachweisen, dass Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Das HKNR überwacht die Vermarktung und schließt eine Doppelvermarktung aus. Ökostromerzeuger müssen sich und ihre Anlagen registrieren, sofern sie ihren Strom direkt und mit Herkunftsnachweisen vermarkten wollen und dafür auf fixe Vergütungen oder Marktprämien nach dem EEG verzichten.

In der Stromkennzeichnung dürfen ab November 2014 nur noch Herkunftsnachweise verwendet werden, die im HKNR entwertet wurden. Den Nachweis durch einen Herkunftsnachweis, dass eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, dürfen nur EVU führen. Das HKNR verhindert so die bisher verbreitete Form des Umetikettierens von Strom mittels Kauf und selbstständiger Entwertung von Herkunftsnachweisen durch Stromverbraucher zur Verbesserung der eigenen Klimabilanz.

Was ist ein Herkunftsnachweis?

Der Herkunftsnachweis ist ein elektronisches Dokument und funktioniert wie eine Geburtsurkunde. Er bescheinigt, wie und wo Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. Er muss genau und fälschungssicher sein. Er informiert über die Energiequelle, deren Standort und Alter und ob die Erzeugung gefördert wurde, zum Beispiel über das EEG und die Strommenge. Er enthält auch eine eindeutige Kennnummer. Der Nachweis verfällt nach zwölf Monaten. Jedes EU-Land muss ein solches System von Herkunftsnachweisen aufbauen. Die Nachweise werden länderübergreifend anerkannt, sofern sie den Vorgaben der EU-Richtlinie entsprechen. Jeder Hersteller von Ökostrom kann sich Herkunftsnachweise vom Umweltbundesamt ausstellen lassen. Und er kann ihn dann an einen Stromversorger verkaufen wie eine Semmel.

Wozu wird der Herkunftsnachweis verwendet?

Wenn ein Stromversorger Ökostrom an Endkunden verkauft dann muss er dafür eine entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen entwerten ähnlich wie eine Fahrkarte. Dadurch sorgt der Herkunftsnachweis dafür, dass jede Kilowattstunde Ökostrom nur einmal und nur in einem Land verkauft werden kann.

Zwei Arten Ökostrom

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von erneuerbarem Strom: Solcher, den alle Stromkunden über die EEG-Umlage finanzieren, und solcher, der ohne diese Förderung produziert wird.

Ersterer wird auf der Stromrechnung mit dem entsprechenden Hinweis auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgewiesen. Dafür ist der bundesweite Anteil von EEG-Strom an der Gesamtstromerzeugung ausschlaggebend. Er lag 2012 bei etwa 20 Prozent. Diesen EEG-Strom finanzieren alle Verbraucherinnen und Verbraucher über die EEG-Umlage, unabhängig vom gewählten Tarif. Der EEG-Anteil ist bei jedem Stromkunden gleich groß. Hierfür verwendet der Stromversorger keine Herkunftsnachweise.

Verkauft Ihnen Ihr Energieversorger darüber hinaus Strom aus erneuerbaren Energien (also nicht EEG-Strom), darf er dies nur, wenn er für die entsprechende Menge an Strom Herkunftsnachweise beim Herkunftsnachweisregister des UBA entwertet hat.

Ab wann gilt das System?

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung von Herkunftsnachweisen sind im § 42 EnWG geregelt. Dieser besagt, dass der Stromlieferant, beispielsweise das örtliche Stadtwerk, seinen Kundinnen und Kunden den Mix der Energieträger des gelieferten Stroms (bspw. Kohle, Gas oder erneuerbare Energien) ausweisen muss; dies ist die sog. Stromkennzeichnung. Gehören zu dem Strommix des Stromlieferanten auch direkt vermarktete erneuerbare Energien, also kein EEG-Strom, so muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Herkunftsnachweise verwenden und beim Umweltbundesamt entwerten. Spätestens ab dem 1. November eines Jahres hat der Stromlieferant seinen Kundinnen und Kunden jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben.

Die Verpflichtung zur Nutzung der Herkunftsnachweise gilt gem. § 66 Absatz 9 EEG, § 118 Absatz 5 EnWG ab dem Tag, an dem das Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamtes seinen Betrieb aufnimmt. Weil das Register am 1. Januar 2013 startete wirkt sich das Register erst auf Herkunftsnachweise ab November 2014 aus.

Verhindern Herkunftsnachweise „Greenwashing“?

Herkunftsnachweise und ihre Nutzungsmöglichkeit können nicht verhindern, dass Elektrizitätsversorger behaupten, Ökostrom an ihre Kunden zu liefern, obwohl sie lediglich Strom aus Atomkraft- oder Kohlekraftwerken liefern und diesen mit Hilfe von zusätzlich eingekauften Herkunftsnachweisen als „Grünstrom“ deklarieren. Allerdings können Sie auch in diesem Fall sicher sein, dass in gleicher Menge Grünstrom hergestellt und von niemandem sonst verbraucht wurde.

Das Umweltbundesamt bietet deshalb mit der so genannten „optionalen Kopplung“ die Nachweismöglichkeit, dass der Elektrizitätsversorger tatsächlich nachweislich Strom aus erneuerbaren Energien eingekauft und geliefert hat. Verbraucherinnen und Verbraucher, die Wert darauf legen, dass ihr Elektrizitätsversorger tatsächlich Strom aus erneuerbaren Energien einkauft, sollten diesen gezielt nach dieser Möglichkeit fragen.

Eine andere Form von „Greenwashing“, nämlich die rein rechnerische Verbesserung der Klimabilanz von Unternehmen oder Kommunen durch selbständige Entwertung von preiswert gekauften Herkunftsnachweisen dieser Endverbraucher, ist mit dem neuen Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt dagegen ausgeschlossen. Nur Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, dürfen Herkunftsnachweise für ihre Stromkennzeichnung verwenden.

Wie kommt der Ökostrom in die Steckdose?

Herkunftsnachweise besagen nicht, dass der Strom, den Sie physikalisch gesehen verbrauchen, tatsächlich in einer Erneuerbare-Energien-Anlage produziert wurde. Es liegt in der physikalischen Eigenschaft von Strom, immer den kürzesten Weg zu nehmen. Der Gegenwert des Herkunftsnachweises, eine Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien, wurde erzeugt und fließt in den allgemeinen „Stromsee“. Bilanziell wird Ihnen dieser zugewiesen.

Schnellere Energiewende durch Herkunftsnachweis?

Der Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung basiert derzeit auf der Vergütung von Ökostrom durch die Gemeinschaft aller Stromkunden über das EEG. Der Herkunftsnachweis und der Ökostrombezug beschleunigt diesen Ausbau derzeit nicht. Erst wenn künftig die Nachfrage nach Herkunftsnachweisen steigt und diese knapp und teuer würden, entstände ein zusätzlicher Anreiz für den Bau neuer Anlagen. Ob und wann dies geschieht, ist derzeit nicht absehbar.

Ökostromlabel und Herkunftsnachweis

Die vielen unterschiedlichen Ökostromlabel haben zunächst mit dem Herkunftsnachweis nichts zu tun. Ob sich die Ökostromlabel auch nach Einführung des Herkunftsnachweises behaupten können, bleibt abzuwarten. Denn die wichtigste Information eines Ökostromlabels wird künftig konsistent und zuverlässig vom Herkunftsnachweis geliefert.

Was ändert sich für mich als Stromkunde durch Herkunftsnachweise?

Mit den Herkunftsnachweisen können Sie sich sicher sein: Die Strommenge aus erneuerbaren Energien, die Ihnen Ihr Energieversorger als Ökostrom liefert, wurde tatsächlich erzeugt und Ihnen und niemandem anderem verkauft. Bisher ließ sich nicht sicher ausschließen, dass der Stromerzeuger durch verschiedene Zertifikate dieselbe Menge „Ökostrom“ mehrfach vermarktet hat bzw. dieselbe Menge an Ökostrom in verschiedene Bilanzen eingeflossen ist.


Weiteres:

UBA: FAQs: Fragen zum Herkunftsnachweisregister (HKNR)

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