Betriebskosten: Augen auf bei der Abrechnung
(12. Dezember 2012) Derzeit werden Millionen Betriebskostenabrechungen verschickt. Viele davon sind fehlerhaft. Die Energiedepesche gibt Hinweise, worauf Verbraucher achten sollten.

Folgende Mindestangaben muss jede Betriebskostenabrechnung enthalten: das konkrete Objekt, auf das sich die Abrechnung bezieht, den Zeitraum, auf den sich die Abrechnung bezieht, die Gesamtkosten für Nebenkostenart, den Verteilungsschlüssel, der zugrunde gelegt wurde, die Berechung des Mieteranteils für jede einzelne Art von Betriebskosten und die Verrechnung mit den schon geleisteten monatlichen Vorauszahlungen.
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zusenden.
Wichtige Urteile zum Thema Betriebskostenabrechnung:
Fristversäumung mit Folgen
Hat der Vermieter die Abrechnung später als zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum erstellt, dann kann er vom Mieter später keine Nachzahlung mehr verlangen. Hat der Mieter auf eine verspätete Abrechnung aus Versehen schon eine Nachzahlung geleistet, kann er dieses Geld vom Vermieter zurückfordern (BGH VIII ZR 94/05).
Posteingang entscheidet
Innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist muss die Abrechnung beim Mieter eingetroffen sein. Es genügt nicht, wenn der Vermieter in diesem Zeitraum die Abrechnung losschickt. Ein Verschulden der Post wird dem Vermieter zugerechnet (BGH VIII ZR 107/08).
Wenn die Abrechnung innerhalb des Zwölfmonatszeitraums ordnungsgemäß erstellt und übermittelt wurde, gilt die Frist als eingehalten, selbst wenn die Abrechnung inhaltlich falsch ist (BGH VIII ZR 115/04).
Verlängerung möglich
Mieter und Vermieter können die gesetzlich vorgeschriebene Zwölfmonatsfrist einvernehmlich verlängern, zum Beispiel auf 19 Monate. Das macht zum Beispiel dann Sinn, wenn auf eine kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll (BGH VIII ZR 316/10).
Der Bund der Energieverbraucher bietet seinen Mitgliedern eine kostenlose Prüfung der Heizkostenabrechnung an.
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