Preisprotest: energiepreise-runter.de
Strompreissenkung einfordern!
Von Leonora Holling
(19. März 2021) Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sank die von den Energieverbrauchern zu tragende EEG-Umlage mit Wirkung zum 1. Januar 2021 von 6,76 Cent/kWh auf 6,5 Cent/kWh. Auch die Kosten für die Beschaffung von Strom sinken: Notierte der durchschnittliche Baseload-Preis an der Strombörse für eine Kilowattstunde 2019 noch bei 3,768 Cent, waren es im Jahr 2020 nur noch 3,043 Cent.
Eigentlich müssten die Strompreise bei sinkenden Großhandelspreisen und sinkenden staatlichen Abgaben ebenfalls sinken – doch das Gegenteil ist der Fall. Wie das Vergleichsportal Check24 im November 2020 mitteilte, hatten 59 Grundversorger angekündigt, den Strompreis zum Jahreswechsel im Durchschnitt um 4,6 Prozent zu erhöhen. Plausible Begründungen dafür wurden seitens der Versorger nicht dargelegt. Betroffene Energieverbraucher sollten prüfen, ob sie gegen die aktuellen Preise Widerspruch einlegen und eine Kürzung vornehmen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind sinkende Beschaffungskosten und staatliche Umlagen im Bereich der Grundversorgung umgehend an die Endverbraucher weiterzugeben. Für Sondervertragskunden gilt zumindest, dass bei Preiserhöhungen transparent gemacht werden muss, auf welchem Bestandteil des Entgeltes die Preiserhöhung beruht (zuletzt OLG Köln, Urteil v. 26. Juni 2020, Az. 6 U 304/19).
Es besteht der begründete Verdacht, dass findige Versorger erneut versuchen, satte Gewinne zulasten der Energieverbraucher einzufahren. Der Bund der Energieverbraucher ist überzeugt, dass diesem Treiben der Stromversorger nur mit einer neuen Preisprotestwelle Einhalt geboten werden kann. Sofern Sie als Mitglied im Bund der Energieverbraucher kürzlich eine Strompreiserhöhung erhalten haben, sollten Sie dem Verein eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail oder Fax übersenden und sich beim Verein für die weitere Planung des neuen Preisprotestes registrieren.
Segment-ID: 18457Sie dürfen den Preisforderungen bei Gas und Strom widersprechen
Wehren Sie sich gegen überhöhte Preisforderungen bei Gas und Strom: Wer alles ohne Prüfung zahlt ist selber schuld!
Wenn ein Strom- oder Gaspreis nicht mit dem Versorger vereinbart oder von Ihnen akzeptiert wurde, muss er anmessen und billig sein (BGB § 315). Wenn der Versorger einen vereinbarten Preis erhöht, dann muss es dafür eine vertragliche Grundlage geben. Fehlt es daran, dann ist die Preiserhöhung nichtig. Bei Tarifkunden ergibt sich die Berechtigung zur Preiserhöhung aus dem Gesetz. Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung vertraglich vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (BGB § 307).
So wehren Sie sich erfolgreich gegen überhöhte Gaspreise.
So wehren Sie sich erfolgreich gegen überhöhte Strompreise.
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