Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2005
Az: 30 C 3670/05-45
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Zusammenfassung
Im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt das Gericht der Mainova AG die Einstellung der Energie- und Wasserlieferung.
Die Entscheidung
Der Versorger ist nicht zur Einstellung der Belieferung wegen eines aus einer Preiserhöhung resultierenden angeblichen Zahlungsrückstandes berechtigt, wenn er die Angemessenheit seiner Versorgungspreise nicht darlegt. Die Erhöhungsbeträge werden dann nicht fällig und der Kunde muss nicht zahlen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2003, 3122) kann er nicht zur vorläufigen Zahlung verpflichtet und auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden. Ist die Forderung nicht fällig, besteht kein die Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand.
RA Bräutigam
Das Urteil im Wortlaut
Amtsgericht Frankfurt am Main,
Aktenzeichen 30 C 3670/05-45
Beschluss vom 31. Oktober 2005
Im einstweiligen Verfügungsverfahren
der Eheleute
- Antragssteller -
(Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Fassbender & Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn)
gegen
die Mainova AG
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch dessen Vorsitzenden Ewald Woste, Solmsstr. 38, 60623 Frankfurt/Main
- Antragsgegnerin -
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richter am Amtsgericht Drewanz im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung am 31.10.2005 beschlossen.
- Der Antragsgegnerin wird verboten, den Antragsstellern die Energie-und Wasserlieferung für die Verbrauchsstelle xxxxxxxxxx 61273 Wehrheim aufgrund eines angeblichen Zahlungsrückstandes von 291,93 Euro aus der Mahnung vom 25.10.2005 einzustellen.
- Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
- Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet.
Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu.
Die Antragsteller haben die bisher von der Antragsgegnerin geforderten Abschläge stets gezahlt und für die hier streitigen Erhöhungen auch einen - nach ihrer Sicht - angemessen erhöhten Betrag gezahlt.
Die Antragsteller wehren sich gegenüber der Antragsgegnerin allein gegen die nach ihrer Ansicht unbillige Erhöhung der Verbrauchspreise um 17,88 %.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises das Versorgungsunternehmen (vgl. BGH NJW 2003, 3131).
Konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit ihrer Versorgungspreise hat die Antragsgegnerin augenscheinlich nicht vorgenommen, so dass den Antragstellern aus dem Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher derzeit nicht fällig. Die Antragsteller können entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH auch nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden (vgl. BGH NJW 2003, 3122) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.
Daher besteht eine Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht.
Die Eilbedürftigkeit besteht infolge der Sperrandrohung der Antragsgegnerin vom 25.10.2005 zum 02.11.2005.
Drewanz
Richter
Segment-ID: 4550