Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2005
Az: VIII ZR 8/05
Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Überhöhter Baukostenzuschuss für Trinkwasseranschluss entspricht nicht der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB.
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Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof bestätigt das Urteil der Vorinstanz, mit der die Klage eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes auf Zahlung eines Baukostenzuschusses für einen Trinkwasseranschluss insoweit zurückgewiesen wurde, als die Forderung der Höhe nach einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB nicht standhielt.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Wasser- und Abwasserzweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund eines privatrechtlich ausgestalteten Vertrages versorgte er das Grundstück des Beklagten mit Trinkwasser. Ergänzend zum Vertrag wurden Vertragsbestimmungen veröffentlicht, in denen unter anderem die Höhe des Baukostenzuschusses bestimmt ist. Der Beklagte zahlte diesen Baukostenzuschuss nicht.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil, wonach die Bestimmung des Baukostenzuschusses durch den Zweckverband auch dann einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, wenn die Höhe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist. Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, müssen nach billigem Ermessen festgesetzt werden und sind auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar. Das gilt auch im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Entschließt sich die öffentliche Hand Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge - wie hier - in privatrechtlicher Form zu regeln, hat sie bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte neben öffentlich-rechtlichen Vorgaben auch die Preisgestaltungskriterien des § 315 BGB zu beachten. Insoweit trägt das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse. Dass es insoweit nicht ausreichend vorgetragen hat, geht zu seinen Lasten.
RA Bräutigam
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