Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 5. Juli 2005
Az: 205 C 278/05
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Zusammenfassung
Das Gericht verbietet der Rhein Energie AG durch einstweilige Verfügung die Einstellung der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser.
Die Entscheidung
Das Verbot der Versorgungsausstellung ist bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befristen. Erst im Hauptsacheverfahren ist die Angemessenheit der Gebührenerhöhung zu überprüfen. Zudem ist eine Versorgungssperre wegen eines Zahlungsrückstandes von 26,00 € nicht verhältnismäßig und auch deshalb verboten.
Der Beschluss im Wortlaut
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Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz, Auf dem Driesch 6 a, 50259 Pulheim 115/2005
G e g e n
Die RheinEnergie AG,
vertr. d. ihren Vorsitzenden Herrn Helmut Haumann, Parkgürtel 24, 50823 Köln Antragsgegnerin
Durch einstweilige Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung wird
A n g e o r d n e t:
Der Antragstellerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €uro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) vorbehaltlich einer anderen Entscheidung längstens bis zum 05.02.2006 untersagt, die Strom-/Gas-/Wasser-/Fernwärmeversorgung für die Wohnung der Antragstellerin, zu sperren oder die Sperrung weiter anzudrohen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Urkunden, nämlich der Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.06.2005 und vom 02.04.2005 glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen zum Erlass der angeordneten einstweiligen Verfügung vorliegen, §§ 935 ff, 916 ff ZPO.
Die ausgesprochene Untersagung war wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zu befristen. Denn eine Entscheidung über die Angemessenheit der Gebühren bzw. der ausreichenden Darlegung der Angemessenheit seitens der Antragsgegnerin ist nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren (im Rahmen einer Leistungsklage seitens der Antragsgegnerin oder einer negativen Feststellungsklage bzw. Unterlassungsklage seitens der Antragstellerin) zu treffen. Eine solche Entscheidung kann im Rahmen des im Tenor festgelegten Zeitraumes getroffen werden.
Andernfalls wäre zu erwägen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung vorliegen.
Der festgelegte Zeitraum der Untersagung von 7 Monaten beruht auf der Erwägung, dass die Antragstellerin nur die Zahlung der Differenz zwischen der erhöhten Abschlagszahlung und der ursprünglichen Abschlagszahlung bis zum Nachweis der Angemessenheit der Gebührenerhöhung verweigert. Denn dadurch liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon die Voraussetzungen für eine Sperre nach §§ 33 Abs.2 ABBEltV nicht vor, da eine Sperre der Versorgung wegen des bestehenden Zahlungsrückstandes von 26,00 €uro nicht verhältnismäßig ist.
Streitwert: 1.000,00 €uro
Köln, den 05.07.2005 Amtsgericht, Abt. 205
Hofmeister Richterin