Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 2. Juni 2005
Az: 212 C 128/05
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Amtsgericht Köln
Beschluss
Einstweilige Verfügung
In dem Rechtsstreit des ....
Kläger
gegen
die Firma RheinEnergieAG, gesetzl. vertr. d.d.Vorstand, d. vertr. d.d. Vorsitzenden Helmut Haumann, Parkgürtel 24, 50823 Köln
Beklagte
Durch einstweilige Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,00 €, es zu unterlassen, den Antragsgegnern die Energie- u. Wasserlieferung für die Verbrauchsstelle ... aufgrund eines angeblichen Zahlungsrückstandes von 15,00 € aus der Abschlagsforderung vom 27.04.2005 einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Antragsteller haben durch Vorlage von Urkunden, nämiich Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.04.2005, 21.04.2005 und vom 23.05.2005 sowie Schreiben der Antragsteller vom 13 04.2005 glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen zum Erlaß der angeordneten einstweiligen Verfügung vorliegen, §§ 935 ff, 916 ff. ZPO.
Streitwert: 2.000,00 Euro.
Köln, den 02.06.2005
Amtsgericht, Abt. 212
Moll
Richter
Amtsgericht Köln
A N T R A G auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Eheleute ...
- Prozessbevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Brigitte Faßbender & Nicole Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn
gegen
Firma RheinEnergie AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Helmut Haumann, Parkgürtel 24, 50823 Köln
- Antragsgegnerin -
wegen Einstellung der Energie- und Wasserversorgung vorl.
Streitwert: 15,00 EUR
Namens und in Vollmacht der Antragsteller beantragen wir, folgende einstweilige Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) - zu erlassen:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,00 EUR, es zu unterlassen, den Antragsgegnern die Energie- und Wasserlieferung für die Verbrauchsstelle …, 50… Köln auf-grund eines angeblichen Zahlungsrückstandes von 15,00 EUR aus der Ab-schlagsforderung vom 27.04.2005 einzustellen.
B e g r ü n d u n g:
Die Antragsteller wohnen seit 1991 in Köln, …. Seither beziehen sie von der Antragsgegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (GEW), Energie und Wasser. Die Energielieferung erfolgt derzeit nach dem Tarif faircolon Duo bzw. fairRegio Duo, der für Strom und Erdgas einen gemeinsamen Grundpreis sowie die jeweiligen Arbeitspreise berechnet. Bislang zahlten die Abtragsteller monatliche Abschläge in Höhe von 118,00 EUR. Mit Schreiben vom 02.04.2005 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die Preise für Erdgas erhöhe und aus diesem Grund auch die Abschlagszahlungen der Antragsteller auf 133,00 EUR monatlich anhebe. Der erhöhte Abschlag sollte erstmals zum 27.04.2005 fällig sein.
Glaubhaftmachung:
Schreiben der Antragsgegnerin v. 02.04.2005 in Kopie, Anlage 1.
Aufgrund der Anpassung der monatlichen Abschlagszahlungen um 15,00 EUR hat die Antragsgegnerin mithin eine Preissteigerung von mehr als 12 % vorgenommen.
Die Antragsteller haben dieser Preissteigerung und Anhebung der monatlichen Abschlagszahlungen mit Schreiben vom 13.04.2005 widersprochen. Hierin forderten sie die Antragsgegnerin insbesondere auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Gleichzeitig kündigten die Antragsteller an, bis zu diesem Nachweis nur den bisherigen Abschlag von monatlich 118,- EUR zu zahlen.
Glaubhaftmachung:
Schreiben der Antragsteller v. 13.04.2005 in Kopie, Anlage 2.
Die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen durch die Antragsgegnerin ist unterblieben. Statt des-sen forderte diese zuletzt mit Mahnung vom 23.05.2005 die Begleichung eines Betrages von insge-samt 18,80 EUR, wobei sie die Differenz in Höhe von 15,00 EUR der forderten Abschlagszahlung von 133,00 EUR zu der tatsächlich von den Antragstellern geleisteten Abschlagszahlung von 118,00 EUR geltend machte und hierauf Mahngebühren in Höhe von 3,80 EUR erhob. Sofern die Antragsteller den geforderten Betrag bis zum 06.06.2005 nicht zahlten, sei die Antraggegnerin ge-zwungen, die Energie- und/oder Wasserlieferung gemäß § 33 Abs. 2 der Allgemeinen Versor-gungsbedingungen für Strom/ Gas/ Wasser/ Fernwärme zu unterbrechen.
Glaubhaftmachung:
Mahnschreiben und Androhung der Versorgungsunter-brechung v. 23.05.2005 in Kopie, Anlage 3.
Der Antragsgegnerin steht kein Anspruch auf Einstellung der Energieversorgung nach § 33 Abs. 2 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Strom/ Gas/ Wasser/ Fernwärme zu.
Voraussetzung wäre, dass die Antragsteller ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Dies ist nicht der Fall. Die Antragsteller haben bislang regelmäßig und pünktlich die Abschlä-ge für die Energieversorgung geleistet. Auch zu dem hier interessierenden Fälligkeitstermin am 27.04.2005 haben sie einen Abschlag in Höhe von 118,00 EUR gezahlt. Ein höherer Abschlag steht der Antragsgegnerin - jedenfalls derzeit - nicht zu.
Die Antragssteller haben der Preiserhöhung und damit der erhöhten Abschlagszahlung widerspro-chen und von der Antragsgegnerin u. a. eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen gefordert, um die Angemessenheit der Erhöhung prüfen zu können. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachge-kommen. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt zu behaupten, aufgrund einer angeblich verein-barten Preisgleitklausel sei sie zu der Erhöhung ohne weiteres berechtigt. Auch sei aufgrund der angeblich vereinbarten Preisgleitklausel die Regelung des § 315 BGB nicht einschlägig, da ihr kein Ermessen hinsichtlich der Preiserhöhung eingeräumt sei.
Glaubhaftmachung:
Schreiben der Antragsgegnerin v. 21.04.2005 in Kopie, Anlage 4.
Im gleichen Schreiben setzt sie sich jedoch zu ihrer vorgenannten Behauptung bereits in Wider-spruch, indem sie auf Seite 2, letzter Absatz, erklärt, sie habe die sich nach der angeblich relevanten Klausel ergebenden Höchstpreise nicht voll ausgeschöpft, sondern angeblich nur einen Teil der Steigerungen an die Verbraucher weitergegeben.
Glaubhaftmachung:
Schreiben der Antragsgegnerin v. 21.04.2005 in Kopie, Anlage 4.
Folglich erklärt die Antragsgegnerin selbst, dass die Preisbildung in ihrem Ermessen liegt. Dies hat die Konsequenz, dass § 315 BGB Anwendung findet und die Antragsgegnerin ihre Kalkulations-grundlage - wie von den Antragstellern gefordert - offen legen und einer Überprüfung zugänglich machen muss.
Da eine Offenlegung bislang unterblieben ist, hat die Antragsgegnerin die Angemessenheit der Preiserhöhung nicht nachgewiesen. Die Antragsgegner sind insoweit berechtigt, bis zum Nachweis der Angemessenheit der neuen Abschlagsforderungen nur die Abschläge in der bisherigen Höhe von 118,00 EUR zu zahlen. Sie behalten sich im Übrigen auch vor, zuviel bezahlte Beträge von der Antragsgegnerin zurückzufordern.
Selbst wenn der Antragsgegnerin noch einen Zahlungsanspruch gegen die Antragsteller zustünde, wäre nach § 33 Abs. 2 S. 2 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Strom/ Gas/ Wasser/ Fernwärme eine Strom-, Gas- und Wassersperre angesichts des von der Antragsgegnerin geforderten strittigen Betrages von 15,- EUR nicht verhältnismäßig. Von der geforderten Abschlagszahlung in Höhe von 133,00 EUR haben die Antragsteller den weitaus größten Teil in Höhe von 118,00 EUR pünktlich zum Fälligkeitstermin entrichtet. Dies wird auch zu den kommenden Fälligkeitsterminen der Fall sein. Zudem haben die Antragsteller im Schreiben vom 13.04.2005 zu erkennen gegeben, dass sie auch rechtmäßige Erhöhungen zahlen werden, sobald die Antragstellerin den Nachweis der Angemessenheit der Preiserhöhung erbracht hat.
Glaubhaftmachung:
Schreiben der Antragsteller v. 13.04.2005 in Kopie, Anlage 2.
Im Übrigen sind die Antragsteller noch nie mit Zahlungen der Abschläge säumig gewesen. Somit besteht und bestand hinreichende Aussicht i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 2 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Strom/ Gas/ Wasser/ Fernwärme, das die Antragsteller ihren Zahlungsverpflichtungen - soweit sie tatsächlich bestehen - nachkommen.
Die Androhung der Unterbrechung der Energie- und Wasserlieferung ist vorliegend auch deshalb unverhältnismäßig, weil es sich bei dem streitigen Betrag von 15,00 EUR um einen (Teil-) Abschlagsbetrag hinsichtlich der Strom- und Gaslieferung handelt. Mithin fehlt es für die ebenfalls angedrohte Unterbrechung der Wasserlieferung in jedem Fall an einer Rechtsgrundlage.
Aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Versorgungsvertrag haben die Antragsteller einen Anspruch auf fortwährende Energie- und Wasserversorgung. Der Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO liegt vor, da die Antragsgegnerin droht, ab 06.06.2005 diesen Anspruch nicht mehr zu erfüllen. Die ununterbrochene Versorgung mit Energie und Wasser ist für die Antragsteller indes von existenzieller Bedeutung.
N. Kettner
Rechtsanwältin
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