Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 4. Februar 2005
Az: 15 C 4394/04
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Beziehung von Kartellrecht zu Billigkeit.
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Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstr. 2-4
74072 Heilbronn
BESCHLUSS vom 4 .2.2005
Zahlung unter Vorbehalt?
"insbes. kann er (der Verbraucher) nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, weil eine solche nur dann möglich wäre, wenn der Kläger unter Vorbehalt aufgrund der gerade streitigen Preiserhöhung zahlen würde, er sich also eines Teils seines Vermögens begeben müsste, um eine Leistungsklage erheben zu können; dies ist ihm nicht zumutbar (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 256, Rdnr. 7a)."
Streitwert:
"Der vom Kläger in der Klageschrift angegebene Streitwert von 1.000,- € erscheint dem Gericht zu hoch gegriffen. Laut Vortrag der Beklagten, die dies aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und Erfahrung sowie anhand des bisherigen Verbrauchs des Klägers zuverlässig einsshätzen kann, werden die aufgrund der letzten Tariferhöhung entstehenden Mehrkosten für den Kläger im Zeitraum Oktober 04 bis Januar 05 (Ablesung) ca. 50,- € betragen. Mangels einer Regelung im GKG ist wohl auch der Gebührenstreitwert nach § 9 ZPO zu ermitteln (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 3, "wiederkehrende Leistungen"), so dass das Gericht derzeit von einem Streitwert (auch Rechtsmittelwert) von 525,- € ausgeht."
Beziehung Kartellrecht zu Billigkeitsbestimmung:
"Anscheinend geht die Beklagte davon aus, dass das Gericht sich ihrer Auffassung anschließt, dass die Regelungen des neu gefassten GWB vorrangig gegenüber der Billigkeitsprüfung nach § 315 III BGB sind. Dies, obgleich das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung auf die vom BGH in der Entscheidung NJW-RR 1992, Seite 183 ff (dort Seite 185) geäußerte Ansicht hingewiesen hatte, dass sich die Zielrichtung der Regelungen des GWB und der des § 315 BGB nicht entsprechen, weil die kartellrechtlichen Bestimmungen allein diejenigen Nachteile ausgleichen wollen, die sich aus dem fehlenden Wettbewerb ergeben, während § 315 BGB im Unterschied dazu die der einen Vertragspartei übertragene Rechtsmacht, den Inhalt des Vertrages einseitig festzusetzen, eingrenzen soll. An dieser Beurteilung hat sich auch nach der Neufassung des GWB nichts geändert. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des BGH in NJW 2003, Seite 1449 (1450):
Der dort entschiedene Sachverhalt ist zwar ebenfalls noch in die Geltung des "alten" GWB gefallen, der BGH verneint jedoch die Notwendigkeit eines Eingehens auf die Frage, ob ein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegen könnte, allein deshalb, weil die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchs- Diskriminierungsverbots nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammenfallen. Somit kommt es nach Auffassung des BGH auf die Ausgestaltung der einzelnen kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen überhaupt nicht an. Im übrigen sind die drei von der Beklagten bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung und erneut mit Schriftsatz vom 20.01.2005 vorgelegten Gerichtsentscheidungen, auf die sie ihre Auffassung stützen will, bereits vom Sachverhalt her nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Rechtsstreit. In den Fällen des Landgerichts Köln und des Landgerichts Potsdam waren die streitigen Preise jeweils von Anfang an vereinbart, eine einseitige Preisbestimmung hatte also überhaupt nicht stattgefunden . Das Landgericht Potsdam verweist deshalb auch darauf, dass eine Kontrolle nach § 315 BGB nur dann stattfinden könnte, wenn die dortige Beklagte eine nachträgliche Preisänderung vorgenommen hätte (hält § 315 BGB also auch für anwendbar). Lediglich in den Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Landgerichts Bremen wird ein Vorrang der Vorschrift des § 19 IV, 4 GWB vor einer Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB gesehen. In beiden entschiedenen Fällen handelt es sich bei beiden Parteien allerdings um Mitbewerber, Gegens tand der Verfahren sind Netznutzungsentgelte. … Aus der Entscheidung des BGH in NJW 2003, Seite 1449 ff. ergibt sich außerdem, dass der BGH auch im Verhältnis zwischen Versorgungsunternehmen und Verbraucher § 315 III BGB für entsprechend anwendbar hält. Dass diese Ansicht des BGH auch auf Gasbezugsverträge anwendbar ist, ergibt sich - wie das Gericht schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - bereits aus der Entscheidung des BGH in NJW 1987, Seite 1828 ff, in der es um Hausanschlusskosten für einen Gasanschluss ging. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es einen gewissen Wettbewerb zwischen den Energieformen Heizöl und Gas gibt. Jedoch nur so lange, bis sich der Verbraucher für Erdgas als Heizenergie entschieden hat. Wegen der hohen Investitionskosten für einen Gasanschluss und eine Gasheizung und die entsprechend hohen Kosten für eine Umstellung von einer Heizenergie auf eine andere, ist der Verbraucher ab diesem Zeitpunkt dem örtlichen Gasversorgungsunternehmen völlig ausgeliefert, denn der örtliche Gasversorger - wie die Beklagte - ist in seinem Bereich ein Monopolist. Letzteres scheint die Beklagte immerhin inzwischen nicht mehr bestreiten zu wollen."
Wer entscheidet über die Billigkeit?
"Denn die Billigkeitsprüfung obliegt dem Gericht, nicht einer von der Beklagten beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Beklagte wird nicht umhin kommen, im Rahmen ihrer Darlegungslast dem Gericht die Grundlagen für eine Billigkeitsprüfung zu liefern, in dem sie ihre Preiskalkulation bzgl. der Tarifgruppe, der der Kläger angehört, offen legt. Dabei ist auch einzugehen auf die angebliche "Bezugskostensteigerungen", die die Beklagte in der Veröffentlichung vom 30.09.2004 (Anlage B5) als Begründung für die Tariferhöhung genannt hatte."
Geheimhaltung?
"Ansonsten gibt es derzeit keinen Wettbewerb zu anderen Gasanbietern, dem die Beklagten sich aussetzen müsste. Deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Offenlegung ihrer Preiskalkulation der Beklagten zum Nachteil gereichen sollte".
Beschluss:
"Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ihrer Darlegungslast in Bezug auf die Billigkeit der zum 01.10.2004 vorgenommenen Tariferhöhung im für den Kläger gültigen Arbeitspreistarif vorzutragen."
Weiteres:
- Urteil Amtsgericht Heilbronn vom 15. April 2005 - Az 15 C 4394/04
- Berufung: Urteil Landgericht Heilbronn vom 19. Januar 2006 - Az: 6 S 16/05 Ab
- Revision: Urteil Bundesgerichtshof vom 13. Juni 2007 - Az: VIII ZR 36/06