Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 29. September 2005
Az: 117 C 3737/05
Diese Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen Versorgungssperre durch E.ON.
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Zusammenfassung
Das Gericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf ein Verbot der Versorgungseinstellung, ab.
Sachverhalt
Die E.ON Avacon AG drohte den Kunden die Einstellung der Gasversorgung für den Fall an, dass sie den ab Oktober 2004 erhöhten Preis nicht zahlen. Die Antragsteller wollten die Sperrung der Versorgung durch einstweilige Verfügung verhindern, weil die Preiserhöhung nach ihrer Ansicht unbillig ist.
Entscheidung
Das Amtsgericht lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung ab, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestünde. Es sei den Antragstellern nämlich durch Zahlung des vollen Rechnungsbetrages möglich, eine Einstellung der Gasversorgung zu verhindern. Eventuelle Überzahlungen könnten sie dann im ordentlichen Klageverfahren zurückfordern.
Stellungnahme
Das Amtsgericht verweist die Antragsteller auf einen Rückforderungsprozess und steht damit in Widerspruch zum Bundesgerichtshof. Dieser führte im Urteil v. 05.07.2005 (X ZR 60/04) aus, dass dem Versorgungsunternehmen nicht die Befugnis zusteht, zunächst eine unter Umständen gar nicht geschuldete Leistung zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Die Ansicht des Amtsgerichtes Braunschweig läuft dem Sinn des § 315 BGB zuwider, denn erst die richterliche Billigkeitskontrolle kann ergeben, ob sich der Kunde überhaupt im Zahlungsrückstand befindet.
RA Bräutigam
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