Beschluss des Amtgerichts Wilhelmshaven vom 6. September 2005
Az: 6 C 1051/05 (I)
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen Unterbrechung der Gasversorgung.
Zusammenfassung
Das Gericht lehnt es ab, der GEW Wilhelmshaven GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung die Einstellung der Gasversorgung zu untersagen.
Sachverhalt
Der Antragsteller zahlte die Strom- und Gasrechnung vom 17.06.2005 nicht vollständig. Er berief sich auf die Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung Ende 2004. Daraufhin drohte der Versorger die Unterbrechung der Gaszufuhr an.
Entscheidung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Der Einwand der Unbilligkeit der erhöhten Preise greift nicht, weil der Antragsteller dazu nicht ausreichend vorgetragen hat und es gerichtsbekannt ist, dass sich die Preise in den letzten beiden Jahren massiv erhöht haben. Das Versorgungsunternehmen hat daher das Recht, seine Leistungen zurückzuhalten.
Stellungnahme
Soweit in dem Urteil ausgeführt wird, der Verbraucher habe zur Unbilligkeit der Preisgestaltung nicht ausreichend vorgetragen, steht dies im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betrifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energiepreises das Versorgungsunternehmen (BHG, NJW 2003, 1450, 3131; BGH, U. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04). Erst der, gegebenenfalls durch Urteil festgesetzte, billige Preis ist fällig und verbindlich. Auf eine möglicherweise nicht fällige Forderung darf das Versorgungsunternehmen eine Sperrandrohung nicht stützen (LG Düsseldorf, Beschluss v. 04.01.2006 - XII O 544/05). Dies verkennt das Amtsgericht Wilhelmshaven.
RA Bräutigam
Das Urteil im Wortlaut
Amtsgericht Wilhelmshaven
Wilhelmshaven, 06.09.2005
Geschäfts-Nr.: 6 C 1051/05 (1)
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des XXXXX, Antragsteller
gegen
Firma GEW Wilhelmshaven GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer, Nahestraße 6, 26382 Wilhelmshaven, Antragsgegnerin
hat das Amtsgericht Wilhelmshaven durch die Richterin am Amtsgericht Gubernatis am 06.09.2005 beschlossen:
Der Antrag vom 05.09.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 50,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller beantragt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, die Gaszufuhr zu seiner Wohnung zu unterbrechen. Dieser Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat nach seinem eigenen Vortrag trotz mehrerer Mahnungen eine Rechnung der Antragsgegnerin vom 17.06.2005 über Strom- und Erdgaskosten nicht vollständig bezahlt. Damit steht aber der Antragsgegnerin ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich ihrer Leistungen, nämlich der Versorgung des Antragstellers mit Gas, zu. Soweit der Antragsteller meint, dass er die Schlussrechnung nicht vollständig bezahlen muss, weil die Antragsgegnerin Ende 2004 den Gaspreis unbillig erhöht hätte, ist sein Vortrag hierzu nicht ausreichend - er hat die alten Gaspreise nicht benannt. Jedenfalls ist die von ihm akzeptierte und bezahlte Gaspreiserhöhung, die nach seiner Berechnung 2 % beträgt, offensichtlich zu gering, da sich die Gaspreise gerichtsbekannt an den Erdölpreisen orientieren, die sich in den letzten beiden Jahren massiv erhöht haben. Die von dem Antragsteller geleistete Zahlung ist also offensichtlich nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Gubernatis
Richterin am Amtsgericht
Segment-ID: 4580