Teil-Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2005

Az: 20 O 450/04

Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Zahlungsklage der GASAG erfolgreich.Der GASAG steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entgeltzahlung für Gaslieferungen aus dem zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Gaslieferungsvertrag gemäß § 27 Abs. 1 AVBGasV zu.

Entgegen der Auffassung des Gaskunden ist zwischen ihm und der Klägerin ein Vertrag über die Lieferung von Gas an die streitgegenständliche Verbrauchsstelle durch konkludentes, sozialtypisches Verhalten zu Stande gekommen.

Auch für die Zeit in der noch eine dritte Person Gas an der streitigen Verbrauchsstelle entnommen hat. Denn mangels Kündigung bzw. Anzeige eines Kundenwechsels haftet der Kunde für den weiteren Gasverbrauch gegenüber der GASAG.

Bezüglich des Einwands der Unbilligkeit gemäß §315 BGB verweist das Landgericht den Beklagten auf ein Rückforderungsprozess. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Liquiditäsinteresse und die Versorgungssicherheit der GASAG höher zu bewerten ist.

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