Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 10. November 2005
Az: 17 C 1039/05
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Versorgungssperre wird zurückgewiesen.
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Zusammenfassung
Dem Antrag des Gaskunden, der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG die Einstellung der Gasversorgung durch einstweilige Verfügung zu untersagen, wird abgelehnt.
Sachverhalt
Der Antragssteller hatte sich gegen die nach seiner Ansicht unbillige Erhöhung der Gaspreise gewehrt. Daraufhin drohte ihm der Versorger die Einstellung der Versorgung an. Während des Verfahrens erklärte die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG jedoch, von der Androhung bis zum Abschluss eines vor dem Landgericht anhängigen Klageverfahrens, in dem die Billigkeit der Gaspreiserhöhung überprüft wird, keinen Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Vorraussetzung für gerichtlichen Rechtsschutz ist ein so genanntes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist durch die Erklärung des Versorgers, den Ausgang eines parallel geführten Rechtsstreits abzuwarten, entfallen.
Stellungnahme
Entschieden wurde weder, ob die Gaspreiserhöhung berechtigt war, noch ob eine Verweigerung der Zahlung des erhöhten Preises zur Einstellung der Versorgung berechtigt war. Entscheidend war allein, dass der Versorger gegenüber dem Gericht verbindlich zugesagt hatte, den Anschluss zunächst nicht zu sperren.
RA Bräutigam
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