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Segment-ID: 6320
Unrechtmäßig hohe Gas- und Strompreise brauchen Verbraucher nicht zu bezahlen. Der Verbraucher wird durch den des Bürgerlichen Gesetzbuches geschützt. Wie kann man als Verbraucher auf überhöhte Preise reagieren?
2.600 Verbraucher haben nach Angaben von E.on Westfalen Weser die Zahlung der überhöhten Erdgaspreise wirksam verweigert. In Bremen sind es rund 16.000. Hier macht die 130 Personen starke Bürgerinitiative in Paderborn vor dem Rathaus auf den Protest aufmerksam.
Segment-ID: 3616Gas- und Strompreise kürzen: Aber richtig!
Darauf müssen Sie unbedingt achten:
- Prüfen Sie, ob Sie die Preise kürzen dürfen:
Wenn Sie einen Strom- oder Gaspreis akzeptiert haben, indem Sie einen Vertrag unterschrieben haben oder bisher ohne Widerspruch den verlangten Preis gezahlt haben, können Sie sich gegen diesen Preis nicht mehr zur Wehr setzen. Wenn Ihr Versorger jedoch den Preis erhöht, können und sollten Sie dies nicht hinnehmen, ohne sich zu wehren. Wenn in Ihrem Liefervertrag der Energiepreis durch eine mathematische Formel bestimmt wird und Sie dies akzeptiert haben, können Sie sich gegen diesen Preis auch nicht wehren. - Berechtigung zur Preisfestsetzung bestreiten: Dem Versorger schriftlich mitteilen, dass man seine Berechtigung zur Preisfestsetzung in Frage stellt.
- Am einfachsten ist die Verwendung des Musterschreibens von www.energieverbraucher.de/seite1703.htm
- Unbilligkeit einwenden: In einem Schreiben an den Versorger muß die Preisfestsetzung als "unbillig" beanstandet werden. Am einfachsten ist die Verwendung des Musterschreibens von www.energieverbraucher.de/seite1703.htm
- Zugangsnachweis: Das Schreiben nachweislich beim Versorger eingehen. Also per Einschreiben schicken oder selbst vorbeibringen und Empfang quittieren lassen.
- Leistungsbestimmung: Legen Sie bei künftigen Zahlungen genau fest, wofür Sie zahlen, z.B. "Abschlag Gas Monat Mai".
- Gesamtpreis kritisieren: Stellen Sie klar, dass sich Ihr Einwand auf der Unbilligkeit auf des gesamten Preises bezieht, und nicht nur auf eine Erhöhung. Statt von Preiserhöhung sollte man also von einem "erhöhten Preis" sprechen. Wer in seinem Widerspruchsschreiben nur der Erhöhung widersprochen hat, sollte durch ein weiteres Schreiben klarstellen, dass er den gesamten Preis für unbillig überhöht hält.
- Einzugsermächtigung beschränken: Beschränken Sie die Einzugsermächtigung (vgl. Musterbrief) - der Anbieter wird die Einzugsermächtigung zurückgeben und überweisen Sie die Abschlagszahlungen in der alten Höhe per Überweisung oder Dauerauftrag.
- Kürzen je nach Risikobereitschaft: Risikoarm ist die Kürzung auf das zuletzt ohne Widerspruch akzeptierte Preisniveau. Riskanter ist eine stärkere Kürzung, auch wenn man bisher ohne Beanstandung bezahlt hat. In beiden Fällen empfiehlt es sich, mit der Kürzung nicht unter das bei Vertragsbeginn geltenden Niveau zu gehen.
- Nur unter Vorbehalt zahlen: Zur Sicherheit alle Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten.
- Alles dies gilt für Gas und Strom in gleicher Weise.
- Sperrdrohung ernstnehmen: Wenn der Versorger mit der Einstellung der Versorgung droht, informieren Sie den Bund der Energieverbraucher und gehen Sie zum Amtsgericht, um eine weitere Belieferung zu sichern. Dazu brauchen Sie keinen Anwalt einzuschalten.
Auf Antwortschreiben Ihres Versorgers brauchen Sie in aller Regel Ihrerseits nicht zu antworten. Halten Sie sich informiert über aktuelle Entwicklungen durch mindestens wöchentlichen Besuch auf der Internetseite energiepreise-runter.de.
Nur Mut:
Die Aktion läuft bundesweit seit Anfang September 2004. Allein in Paderborn haben bisher 2500 die Zahlung überhöhter Gaspreise verweigert, in Bremen 16.000.
Ihre Chance:
Der Versorger verzichtet darauf, Sie gerichtlich auf die Zahlung des vollen Preises zu verklagen und Sie zahlen weiter den gekürzten Preis.
Ihr Risiko:
Im allerschlimmsten Fall müssen Sie den vom Versorger verlangten Preis zuzüglich Mahn-, Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
Segment-ID: 3615In Deutschland verfügen etwa 17 Mio. Haushalte über einen Erdgas-Anschluss weiter lesen
Verbraucherschützer fordern die Bezieher von Erdgas daher auf, sich gegen unberechtigte Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen und die Zahlung der Gaspreiserhöhungen zumindest teilweise zu verweigern weiter lesen
Wenn der Gaskunde (oder auch der Stromkunde) den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB erhebt, haben die Energieversorgungsunternehmen zwei Möglichkeiten: weiter lesen
Inzwischen haben sich bundesweit etwa 500.000 Gasverbraucher an dem vom Bund der Energieverbraucher ausgerufenen "Gaspreis-Boykott" beteiligt weiter lesen
Einen interssanten Hinweis zu den Ursachen für die überhöhten Gaspreise in Deutschland gibt die Leiterin des Verbraucherzentrale Bundesverbands Edda Müller weiter lesen