Urteil des Amtgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2005

Az: E7 C 7289/05 (X)

Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Klage auf Feststellung des angemessenen Gaspreises wird abgewiesen.

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Zusammenfassung

Klage auf Feststellung der unbilligen Preiserhöhung wird abgewiesen. Keine Verpflichtung zur Vorlage der Gaspreiskalkulation.

Die Entscheidung

Die Gaspreiserhöhung unterliegt grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde die Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung darlegt. Da die Beklagte zu den günstigsten Gasversorgern in Deutschland gehört, kann von einer unbilligen Preiserhöhung nicht ausgegangen werden. Dann besteht für das Gericht kein Anhaltspunkt, von dem Versorger die Offenlegung der gesamten Gaspreiskalkulation zu verlangen.

Stellungnahme

Es entspricht höchstrichterliche Rechtsprechung, dass nicht der Kunde die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darlegen muss, sondern das Versorgungsunternehmen muss die Billigkeit seiner Preise nachweisen (BGH, Urteil vom 18.10.2005 - Az: K ZR 36/04).

RA Bräutigam

Weitere Kommentierung im Forum

Ergänzung am 17. August 2010 nächste Instanzen

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