Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Januar 2006
Az: 6 S 16/05 Ab
Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
LG Heilbronn gibt im Berufungsurteil zum Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.04.2005 (Az.: 15 C 4394/04) den Stadtwerken Heilbronn recht, bestätigt aber zugleich das Verbraucherrecht der Verweigerung einer Zahlung von überhöhten Preisen bis zu einer gerichtlichen Klärung.
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Zusamenfassung
Das Gericht weist in II. Instanz die Feststellungsklage des Verbrauchers zurück und hebt das anders lautende Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.04.2005 (Az.: 15 C 4394/04) auf. Gegen die grundsätzliche Möglichkeit einer Feststellungsklage und der gerichtlichen Prüfungsmöglichkeit am Maßstab des § 315 BGB hat das Landgericht Heilbronn keine Bedenken.
Sachverhalt
Die Verbraucher weigerten sich, die zum 01.10.2004 erhöhten Preise für die Gasversorgung zu bezahlen. Sie verlangten vom Versorger den Nachweis der Angemessenheit der Preiserhöhung und die Vorlage der eigenen Einkaufsrechnungen. Der Versorger wehrte sich mit dem Argument, § 315 BGB sei nicht anwendbar, außerdem habe er mit seinem Vorlieferranten eine automatische Preisanpassung alle drei Monate vereinbart. Vorsorglich legte er aber die Kostenträgerrechnungen dem Gericht vor, die der Kläger wiederrum nicht für aussagekräftig genug hielt.
Die Entscheidung
Entgegen der Ansicht des Versorgers hält das Landgericht Heilbronn die Feststellungsklage für zulässig. Es führt aus, dass der Kunde nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden kann. Er muss nicht einen nach seiner Ansicht unangemessenen hohen Preis bezahlen und dann durch Erhebung einer Leistungsklage zurückfordern. Der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Preise nach § 315 Abs. 3 BGB stehen weder Bestimmungen des Kartellrechts oder Ernergiewirtschaftsrechts entgegen, noch der Umstand, dass der Gasversorger im Wettbewerb mit anderen Energieträgern steht. Gleichwohl weist das Landgericht die Klage ab. Es führt aus, dass die vom Versorger vorgelegten Unterlagen zum Nachweis ausreichen, dass durch die Preiserhöhung lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben wurden. Eine Verpflichtung zur Vorlage der gesamten betriebswirtschaftlichen Unterlagen, die eine Nachprüfung der Kalkulation des Gesamtpreises ermöglichen bejaht das Landgericht - anders als die Vorinstanz - nicht.
Stellungnahme
Der Entscheidung ist nicht beizupflichten, soweit das Gericht die Billigkeitsprüfung nicht auf die gesamte Kosten- und Erlöslage des Versorger ausdehnt. Die Billigkeit einer Preiserhöhung kann nicht isoliert betrachtet werden, weil diese zwangsläufig von einem Sockelbetrag ausgeht, dessen Billigkeit wiederum in Frage steht (vgl. Landgericht Berlin, ZNER 2001, 273; Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 12.4.2005 - Az: 2 S 83/05). Es spricht viel dafür, dass der Bundesgerichtshof dies ebenso sieht, denn seiner Entscheidung vom 5.2.2003 (Az: VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449) lag zugrunde, dass das dort verklagte Elektrizitätsversorgungsunternehmen umfassende Unterlagen zur Preiskalkulation vorlegte.
RA Bräutigam
Revision: BGH vom 13. Juni 2007 - Az: VIII ZR 36/06
Segment-ID: 4905