Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 20. Dezember 2005
Az: 4 C 360/05
Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Einwand der Unbilligkeit und Festellungsklage werden abgewiesen.
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Zusammenfassung
Das Amtsgericht weist die Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung ab.
Sachverhalt
Der Gaskunde will gerichtlich festgestellt wissen, dass zwei Gaspreiserhöhungen der Fa. Harz Energie GmbH & Co. KG im Zeitraum vom Oktober 2004 bis August 2005 um 20,37 % unwirksam sind.
Die Entscheidung
Das Gericht weist die Klage ab, weil die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass der verlangte Gaspreis unbillig im Sinne von § 315 BGB ist. Es besteht für die Harz Energie keine Verpflichtung zur Vorlage vollständiger Kalkulationsgrundlagen. Dazu wäre der Nachweis durch die Kläger erforderlich gewesen, dass der erhöhte Preis erheblich von Preisen vergleichbarer Energieversorger abweicht. Die Beklagte hat belegt, dass sie die von ihren Vorlieferanten berechneten Preise nicht in vollem Umfang an die Endabnehmer weitergegeben hat. Eine weitergehende Darlegungslast, insbesondere die Vorsorge der vollständigen Kalkulation der Gaspreise trifft den Versorger nicht, weil das Gericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB nicht den Gaspreis an sich überprüft, sondern nur die Preiserhöhung.
Stellungnahme
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Billigkeitsprüfung auf die gesamte Kosten- Erlöslage des Versorgers auszudehen. Die Billigkeit einer Preiserhöhung kann nicht isoliert betrachtet werden, weil diese zwangsläufig von einem Sockelbetrag ausgeht, dessen Billigkeit wiederum in Frage steht (vgl. Landgericht Berlin, ZNER 2001, 273; Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 12.4.2005 - Az: 2 S 83/04). Es spricht viel dafür, dass der Bundesgerichtshof dies ebenso sieht, denn seiner Entscheidung vom 5.2.2003 (Az: VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449) lag zugrunde, dass das dort verklagte Elektrizitätsversorgungsunternehmen umfassende Unterlagen zur Preiskalkulation vorlegte.
RA Bräutigam
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