Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2005
Az: 2 O 121/05
Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Das Landgericht Cottbus gibt einer Klage des Versorgers auf Zahlung ausstehender Rechnungsbeträge aus Gaslieferung nach Einspruch des Verbrauchers gegen ein Versäumnisurteil zu seinen Lasten statt.
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Sachverhalt
Der Verbraucher hatte die Zahlung eines Rechnungsbetrages mit dem Hinweis verweigert, die durch den Versorger erstellten Rechnungen seien nicht prüffähig. Auch die bezahlten Abschläge seien in der Rechnung missverständlich erfasst. Der ermittelte Verbrauch sei unzutreffend, da der Gaszähler eine Undichtigkeit aufgewiesen habe, welche auch der Versorger eingeräumt habe. Darüber hinaus hatte er sich auf die Unangemessenheit der Preisgestaltung des Versorgers berufen.
Die Entscheidung
Nachdem der Verbraucher sich zunächst nicht gegen die Klageforderung verteidigt hatte und ein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen worden war, hat das Landgericht aufgrund der Entscheidung über den Einspruch des Verbrauchers gegen das Versäumnisurteil den Anspruch des Versorgers auf Zahlung des eingeklagten Rechnungsbetrages bestätigt. Neben der Frage der Beweislast zu den bei dem Verbraucher ermittelten Verbräuchen verhält sich das Urteil auch zur den Anwendung des § 315 BGB. Es kommt hierbei zu dem Ergebnis, der Verbraucher habe nicht vorgetragen, inwiefern die Preise nicht angemessen sein sollen. Außerdem habe der Verbraucher seit dem Jahre 1989 bis zum Jahre 2000 von seinem Versorger Gas bezogen, ohne die Preisgestaltung zu beanstanden.
Stellungnahme
Das extrem kurz gefasste Urteil ist hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des § 315 BGB bedenklich. Zwar sieht das Landgericht zu Recht den Verbraucher gemäß § 30 AVBGasV mit seiner Einwendung gegen die Rechnung des Versorgers im Hinblick auf die erfassten Verbräuche für ausgeschlossen. Nicht zu folgen ist jedoch der offensichtlich durch das Gericht aufgestellten These, dass ein unwidersprochen hingenommenes Entgelt über viele Jahre die Anwendung des § 315 BGB für die Zukunft, und damit für zukünftige Preisanhebungen, ausschließen kann. Woher das Gericht diese Auffassung bezieht, wird in den Urteilsgründen nicht erläutert. Diese Auffassung findet weder eine Stütze im Gesetz, noch in Literatur und Rechtsprechung. Ein Fall der Verwirkung kann nicht vorliegen, da dieser sich lediglich aufgrund Zeitablaufes für Ansprüche aus der Vergangenheit konstruieren ließe. Für zukünftige Preisanhebungen steht dem Verbraucher nach seiner Wahl jederzeit die Möglichkeit offen, sich nunmehr auf sein Recht aus § 315 Abs. 3 BGB zu berufen und die Zahlung eines erhöhten Entgeltes zu verweigern. Für den Fall rückwirkender Einwendung gegen Preisanhebungen wären dann insoweit ausschließlich die Kriterien der Verjährung und Verwirkung zu diskutieren.
Rechtsanwältin Leonora Holling
Segment-ID: 4947