Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 9. November 2005

Az: 1 C 1767/05

Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Im einstweiligen Verfügungsverfahren erklären beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Gericht erklärt Zahlungsverweigerung aus "subjektivem Preisempfinden" für unzulässig und zieht § 315 BGB nicht heran.

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Im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens und übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hebt das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.

Sachverhalt

Der Verbraucher hatte durch seinen Versorger eine Absperrungsandrohung erhalten, gegen die er den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt hatte. Zuvor hatte der Verbraucher gegen eine Preisanhebung schriftlich Widerspruch eingelegt und mitgeteilt, er halte allenfalls eine Preisanhebung von 2 % für gerechtfertigt und seine Abschläge entsprechend angepasst. Der Versorger hatte im Rechtsstreit vorgetragen, die Sperrandrohung sei nicht aufgrund der Zahlungsverweigerung des Verbrauchers, sondern wegen eines internen Buchungsproblems erfolgt. Entsprechend hat er seine Sperrandrohung im Verfahren zurück genommen, wodurch sie die Verfügungssache erledigt hatte.

Die Entscheidung

Das Gericht hatte, nachdem die beiden Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenverteilung gegenüber dem Verbraucher begründet das Gericht mit dem Umstand, die durch den Verbraucher dem Versorger zugebilligte Preisanhebung von 2% beruhe auf dessen subjektivem Empfinden über den angemessenen Erhöhungsbetrag. Da es an einer konkreten Kalkulation der zugebilligten Erhöhung mangle, läge kein Einwand der Richtigkeit der Höhe der von dem Versorger geforderten Abschlagszahlungen vor. Solche Empfindungen eines Gaskunden berechtigten daher nicht zu einer Zahlungsverweigerung i. S. v. § 30 AVBGasV. Der Versorger hätte anderseits ohne Rechtsgrundlage agiert, so dass beide ihre Kosten selbst zu tragen hätten.

Stellungnahme

Das Amtsgericht zieht bereits völlig verfehlt § 30 AVBGasV heran, da diese Vorschrift gerade nicht zur Zahlungsverweigerung berechtigt und Einwendungen gegen Rechen- und Ablesefehler betrifft. Der Verbraucher hat sich vorliegend auf § 315 Abs. 3 BGB berufen und hierbei einen Sicherheitszuschlag zu dem alten Preis des Versorgers und die durch ihn zu erbringenden Abschläge geleistet. Diese Entscheidung zeigt, dass im Falle der Zahlung eines Sicherheitszuschlages jedenfalls Begründungsbedarf seitens des Verbrauchers besteht, warum der Sicherheitszuschlag gezahlt wird. Hier hätte sich empfohlen, den Anstieg der Gaseinfuhrpreise nach der Mitteilung des BAFA oder anderen Stellen zu zitieren, da ansonsten Gerichte von einer willkürlichen Preisbestimmung seitens des Verbrauchers ausgehen könnten, wie es vorliegend der Fall war.

Rechtsanwältin Leonora Holling

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