Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2006
Az: 9 T 137/06
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Der Beschluss des AG Oldenburg vom 24.1.2006 - E7 C 7040/06(X) wird aufgehoben und dem Gasversorger die Einstellung der Versorgung per einstweiliger Verfügung untersagt.
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Auf die Beschwerde des Verbrauchers erlässt das Landgericht ohne mündliche Verhandlung eine Einstweilige Verfügung gegen den Versorger, beim Verbraucher die Sperrung seiner Gasversorgung vorzunehmen, solange der Versorger nicht den Nachweis der Angemessenheit seiner Gebührenerhebung offen gelegt hat.
Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Sperrandrohung des Versorgers abgelehnt, da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers dem Verbraucher lediglich ein Rückforderungsrecht zustehe und er nicht selbst den Gaspreis nach eigenem Gutdünken fest setzen könnte. Der Versorger hatte zuvor ab dem 1.9.2004 seine Gaspreise um 11 % angehoben und der Verbraucher die alten Abschläge zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 2 % gezahlt.
Die Entscheidung
Das Landgericht bejaht ausdrücklich einen Verfügungsanspruch - und Grund des Verbrauchers gegen die Sperrandrohung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH in NJW 2003, 3131 ff.) treffe den Versorger die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Entgelte. So sei auch der vorliegende Fall zu beurteilen. Das Amtsgericht habe zu Unrecht § 30 AVBGasV herangezogen, da der Einwand der Unbilligkeit nichts mit Rechen- oder Ablesefehlern zu tun hat, sondern separat zu prüfen ist. Gemäß § 315 Abs. 3 BGB seien die Preise des Versorgers daher für den Verbraucher nicht verbindlich. Soweit die Tarifbestimmung des Versorgers nicht der Billigkeit entspreche, sei ersatzweise auf Antrag des Versorgers die Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen. Erst diese durch Gestaltungsurteil getroffene Leistungsbestimmung ist dann für den Verbraucher verbindlich und das Entgelt wird mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig. Der Verbraucher könne auch nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden (BGH, Urteil v. 5.7.2005 - Az: X ZR 60/04, dort S. 8), da ein Fall des § 30 AVBGasV nicht erfasst ist. Da der Verbraucher im vorliegenden Fall keinen fälligen Rückstand offener Forderungen des Versorgers aufweise, dürfe auch nicht der Gasbezug nach Treu und Glauben eingestellt werden.
Stellungnahme
Die durch das Landgericht vertrete Auffassung hat sich bezüglich Sperrandrohungen von Versorgern gegen gekürzte Abschlagszahlungen bei den Gerichten inzwischen etabliert. Zu Recht verweist das Landgericht auf die Unanwendbarkeit des § 30 AVBGasV gegenüber dem Recht des Verbrauchers aus § 315 BGB gegen Gaspreiserhöhungen ohne Nachweis der Billigkeit. Es stellt auch klar, dass ein fälliger Entgeltanspruch des Versorgers nicht besteht, sondern die Fälligkeit erst durch das gestaltende Gerichtsurteil eintritt. Prozessual verweist das Landgericht den Versorger darauf, einen Antrag auf Feststellung der Billigkeit seiner Entgelte zu stellen. Demnach würde offensichtlich dem Verbraucher ein solcher Antrag zur Geltendmachung seiner Rechte nicht zwingend abverlangt, sondern er müsste sich lediglich auf die Unbilligkeit der Preisgestaltung weiterhin im Prozess berufen.
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