Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. Oktober 2005

Az: 412 C 455/04

Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Stadtwerke werden zu Berechnung des günstigeren Haushaltskundentarifs anstelle des Gewerbekundentarifs verurteilt.

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Sachverhalt

Klägerin ist ein Energieberatungsunternehmen, das aus abgetretenem Recht klagt. Die Stromkundin betrieb in den Jahren 1997 bis 1999 mehrere Gaststätten in Kassel, die von dortigen Städtischen Werken auf der Grundlage des Allgemeinen Tarifs mit Strom beliefert wurden. Das Amtsgericht prüft die Frage, ob der Betreiberin zu hohe Stromkosten berechnet worden waren.

Entscheidung

Das Amtsgericht gab der Klägerin im wesentlichen Recht. Die Stadtwerke hätten den gegenüber dem Preis für Gewerbekunden billigeren Preis für Haushaltskunden anwenden müssen. Die Ungleichbehandlung von Gewerbe- und Privatkunden sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen § 3 BTO, weil den Stadtwerken der Nachweis nicht gelang, dass Gewerbekunden für ihre Kosten als Privathaushalte verursachten.

Außerdem hätte die in Anspruch genommene Leistung gemessen werden müssen, weil die im eigenen Tarif der Stadtwerke angegebene Verbrauchsgrenze überschritten wurde.

Schließlich hätten die Stadtwerke auch die von ihnen angebotene Schwachlastregelung anwesen müssen. Die Stadtwerke können sich nicht darauf berufen, dass die Schwachlastregelung nur auf Wunsch des Kunden Anwendung findet.

Stellungnahme

Das Urteil bestätigt die von der Rechtsprechung vorgegebene Linie, dass die Stadtwerke die Billigkeit ihrer Preise gegenüber ihren Kunden nachweisen müssen und die in Anspruch genommene Leistung oberhalb der im Stromtarif vorgesehenen Verbrauchsgrenze nicht pauschal abgerechnet werden darf, sondern gemessen werden muss.

Neu und insoweit für vergleichbare Fälle bedeutsam ist, dass das Amtsgericht Kassel dem immer wieder vorgebrachten Argument der Versorger, der angebotene Schwachlasttarif sei nur auf Wunsch des Kunden anzuwenden, eine Absage erteilte. Wenn wegen der Verpflichtung zur Leistungsmessung ohnehin ein Doppeltarifzähler hätte installiert werden müssen, wäre es für den Abnehmer völlig unvernünftig gewesen, nicht auch die Schwachlastregelungen in Anspruch zu nehmen. Darauf muss der Versorger ausdrücklich hinweisen.

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