Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. April 2006

Az: 301 O 32/05

Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Der Gasversorger hat seine Kosten- und Gewinnkalkulation so offenzulegen, dass diese für die Prozessgegner und das Gericht nachvollziehbar und nachprüfbar ist.

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