Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. April 2006
Az: 301 O 32/05
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Der Gasversorger hat seine Kosten- und Gewinnkalkulation so offenzulegen, dass diese für die Prozessgegner und das Gericht nachvollziehbar und nachprüfbar ist.
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- Urteil Landgericht Hamburg vom 27. Oktober 2009 - Az: 301 O 32/05