Urteil Amtsgericht Leipzig vom 29. August 2006

Az: 103 C 559/06

Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Ein Verbraucher hat vor dem Amtsgericht Leipzig ein Verfahren gegen die Gaspreiserhöhung der Stadtwerke Leipzig zum 01.12.2005 geführt und gewonnen.

Das Urteil erklärt die Gaspreiserhöhung (im konkreten Fall bei einem Bestpreis Gas Vertrag) für unwirksam. Es handelte sich um einen Sondervertrag (sog. Bestpreis Gas-Vertrag) mit einem Verbraucher (Einfamilienhaus).

Das Urteil ist sehr ausführlich und gut begründet. Es beruht auf mehreren Gründen.

Zum einen hat das Gericht die Preiserhöhungsklausel für unwirksam erklärt.

Darüber hinaus hat das Gericht die Erhöhung für unwirksam erklärt. Im Verfahren hatten die Stadtwerke ein selbst beauftragtes Gutachten vorgelegt (dem in München gefertigten Ähnlich und ebenfalls von Deloitte), das allein durch einen Vergleich des Preisanstiegt mit der Erhöhung der reinen Gasbezugskosten zum Ergebnis kam, dass die Erhöhung angemessen sei.

Ausdrücklich wurde jedoch die Offenlegung weiterer Informationen (etwa zur Kostenstruktur, wie im Beschluss des LG Bonn verlangt) verweigert. Demensprechen hat das Amtsgericht dargelegt, dass die Billigkeit der Erhöhung nicht begründet wurde und mangels entsprechender Informationen des Gasversorgers auch eine billige Preisbestimmung nicht durch das Gericht erfolgen konnte.

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