Hinweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2006

Az: 14c O 177/05

Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Kammer hält § 315 BGB für anwendbar, Beweislast liegt bei demjenigen, der das Bestimmungsrecht der Leistung ausübt, Klägerin hat die Billigkeit der Preiserhöhung darzulegen und zu beweisen.

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Beweisbeschluss LG Düsseldorf vom 28. März 2007 - Az: 14c O 177/05

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