Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2009
Az: 23 U 4606/08
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der beklagte Verbraucher Kunde in der Grundversorgung oder Sondervertragskunde ist und ob es für eine wirksame Preisgleitklausel ausreicht, wenn sich der Energieversorger allein auf die AVBGasV beruft.
Das Gericht bestätigte die Stellung als Sondervertragskunde und führte aus, dass die AVBGasV nicht den Anforderungen an eine wirksame Preisklausel genügen, weil sie keine näheren Regelungen zur Preisgestaltung enthält und den Kunden unangemessen benachteiligt.
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