Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. April 2009
Az. 1 U 556/08
Das Gericht erachtet die Preisänderungsklausel der E.ON Thüringer Energie AG, die insbesondere in den Tarifen "maxivat" und "duravat" Verwendung findet, nach § 307 BGB für unwirksam. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Thüringen e.V.
Revision wurde nicht zugelassen.
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Vorinstanz: Urteil Landgericht vom 19.06.2008 - 10 O 1427/08
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen vom 14.09.2009
E.ON Thüringer Energie AG – Preiserhöhungsklausel unwirksam
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts rechtskräftig
Nachdem am 23.04.2009 der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts die Preisänderungsklausel der E.ON Thüringer Energie AG, die insbesondere in den Tarifen "maxivat" und "duravat" Verwendung findet, für unwirksam erklärt hatte, ist das Urteil seit dem 28.08.2009 rechtskräftig. Damit fehlt dem Gasversorger für die in der Vergangenheit durchgeführten Preiserhöhungen die Rechtsgrundlage und Verbraucher müssen diese nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen nicht bezahlen. Die E.ON Thüringer Energie AG hatte zunächst wegen der vom Thüringer OLG ausgesprochenen Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Beschwerde wurde am 28.08.2009 zurückgenommen.
Konkret bedeutet dieses Urteil, dass nach Meinung der Verbraucherzentrale Thüringen die Preiserhöhungen vom 01.10.2004, 01.01.2005, 01.06.2005, 01.11.2005 und 01.11.2006 keine Rechtsgrundlage hatten und damit rechtswidrig waren. Die Preisbestandteile, die auf den genannten Erhöhungen beruhen dürfen deshalb nach Deutung der Verbraucherzentrale in zukünftigen Abrechnungen nicht mehr erscheinen.
Betroffene Verbraucher können sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, um sich beraten zu lassen.
Für weitere Informationen:
Dirk Weinsheimer
Tel. 0361 55514 - 0