Beschluss des Oberlandesgericht München vom 15. Mai 2009

Az. AR (K) 7/09

Streit um Zuständigkeit: Das AG Passau (Beschluss 24.03.09 - Az: 17 C 2503/08) hat sich gem. §102 EnWG für sachlich unzuständig erklärt und an das LG Passau verwiesen. Das LG Passau (Beschluss 01.04.09 - Az: 1 HK O 32/09) hat sich ebensfalls für sachlich unzuständig erklärt und das OLG München um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht.

Das OLG München beschloss, dass das AG Passau gem. §23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig ist, da eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit mit einem unter 5.000,00 liegenden Streitwert gegeben ist.

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