Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2009
Az. VI-2 U (Kart) 14/08
Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 (Az VI-2 U(Kart) 14/08) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04. Juni 2008 - Az: 34 O 207/07 abgeändert.
Ein Gaskunde hatte gegen die Gaspreiserhöhungen der Niederrheinischen Gas- und Wasserwerke Duisburg geklagt und war vom Landgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hielt aufgrund von Wirtschaftsprüfergutachten und Zeugenbefragung des Versorgers die Billigkeit für erwiesen an. Trotz einer Wechselmöglichkeit des Gasanbieters unterlägen die Gaspreise einer Billigkeitskontrolle, so der demnächst in Pension gehende Vorsitzende Richter Dr. Horst Butz.
Für das OLG unter Vorsitz von Richter Heinz-Peter Dicks war der Kunde eindeutig Sondervertragskunde und nicht Tarifkunde. Das OLG entwickelt allgemeine Grundsätze für die Zuordnung von Tarif- und Sondervertragskunden. Für die Zuordnung kann die Bezeichnung nicht ausschlaggebend sein. Auch kann der Begriff Sondervertragskunde nicht auf Kunden beschränkt werden, mit denen individuell Preise ausgehandelt wurden. Das OLG ist der Auffassung, dass alle über den Grundtarif hinausgehenden Tarife als Sondertarif anzusehen sind. Da eine Preisänderungsklausel nicht vereinbart wurde, sind die Preiserhöhungen unwirksam. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
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