Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 22. Mai 2009
Az: 5 C 366/08
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Das AG Lichtenberg erklärt sich für sachlich unzuständig (§ 102 Abs. 1 S. 2 EnWG) und verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Berlin Nach dem EnWG ist zu entscheiden, ob der Beklagte, Kunde einer Grundversorgung im Sinne von § 36 EnWG oder Sondervertragskunde gemäß § 41 EnWG ist.
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