Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 22. Mai 2009

Az: 5 C 366/08

Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Das AG Lichtenberg erklärt sich für sachlich unzuständig (§ 102 Abs. 1 S. 2 EnWG) und verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Berlin Nach dem EnWG ist zu entscheiden, ob der Beklagte, Kunde einer Grundversorgung im Sinne von § 36 EnWG oder Sondervertragskunde gemäß § 41 EnWG ist.

Download Beschluss Amtsgericht Lichtenberg vom 22. Mai 2009 - Az: 5 C 366/08

Segment-ID: 8395