Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08. Juli 2009
Az: VIII ZR 314/07
Der BGH entschied dass es sich bei den Wirtschaftsprüfungsgutachten, um Parteigutachten handelt, die vom Gericht nicht ohne eigene Überzeugungsbildung übernommen werden dürfen.
Auch ein Vergleich der kritisierten Gaspreiserhöhungen mit den Preiserhöhungen anderer Unternehmen ist als Beweis untauglich, denn die Regionen sind untereinander nicht vergleichbar.
Ebenso muss geprüft werden, ob der Versorger nicht hätte billiger Gas einkaufen können. Denn das Recht zur einseitigen Preiserhöhung darf laut BGH-Urteil nicht dazu führen, das der Versorger zu beliebigen Preisen einkauft und diese an die Verbraucher weitergibt, ohne günstigere Beschaffungsmöglichkeiten zu prüfen.
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Vorinstanz: Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. November 2007 - Az: 9 S 574/06
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