Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 14. August 2009

Az: 20 C 124/09

Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Das AG Potsdam erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Potsdam gem. § 87 Abs. 1 GWB. Denn die Entscheidung hängt von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab.

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