Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. September 2009
Az. 2 HK O 90/09
Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Das LG Frankenthal - Kammer für Handelssachen - vertritt die Auffassung, dass eine Widerspruchsmöglichkeit nach §315 BGB dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Verbraucher den Anbieter wechseln kann. Sollten die Preise aller Anbieter überhöht sein, so die Ansicht der Kammer, ist es Aufgabe der Kartellbehörde einzuschreiten.
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