Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 23. September 2009

Az: 7 C 602/09

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzögerungen beim Versorgerwechsel.

Dem Kläger ist jedoch ein hälftiges Mitverschulden anzulasten, da er selbst die Kündigung beim bisherigen Lieferanten vornahm, ohne dies dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Dies führte zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung.

 Download Urteil Amtsgericht Biberach vom 23. September 2009 - Az: 7 C 602/09 

Segment-ID: 9978