Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24. September 2009

Az: 1 C 5677/08

Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Das AG Stuttgart urteilt, dass die Preisänderungen der EnBW nach billigen Ermessen gemäß §315 BGB erfolgt sind. Die Höhe des Sockelbetrages war nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, da dieser zwischen den Parteien als individuell vereinbart gilt.

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