Urteil des Landgerichts Köln vom 1. April 2009

Az. 90 O 90/08

Der rhenag steht kein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Recht zur einseitigen Preisbestimmung im Rahmen des mit dem Gaskunden geschlossenen Gasliefervertrags zu. Die vorgenommenen Preisanpassungen sind unwirksam.

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