Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2009

Az. 84 O 156/06

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln hat festgestellt, dass Preiserhöhungen innerhalb eines rhenag- Sondervertrages, nur soweit diesen widersprochen wurde, unwirksam sind, auf erhöhten Preisen basierende geforderte Abschlagsbeträge nicht fällig sind.

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