1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)
Segment-ID: 10418Neue Verordnung für alte Heizungen
Saubere Luft und effiziente Kessel: Politiker haben über mehrere Legislaturperioden hinweg gerungen, welchen Anforderungen Heizungen künftig genügen müssen. Und wie oft das nachgemessen werden muss. Am 22. März 2010 tritt eine neue Verordnung dazu in Kraft. Die Energiedepesche fasst zusammen, was das für Verbraucher bedeutet.
Von Frank Gärtner
(13. März 2010) Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2009 der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung zugestimmt. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen tritt am 22. März 2010 in Kraft und löst die bisher geltende Fassung der Verordnung aus dem Jahr 1988 ab. Experten rechnen damit, dass mehr als 4,5 Millionen Altanlagen nachgerüstet werden müssen.
Luftreinhaltung
Neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, also zum Beispiel Kamin- und Kachelöfen oder Pelletkessel dürfen künftig weniger Staub und Kohlenmonoxid in die Luft pusten. Eine Umsetzung der strengeren Emissionsanforderungen ist in zwei Stufen vorgesehen.
Die erste Stufe gilt ab sofort und orientiert sich weitgehend am Stand der Technik. Die höchstzulässigen Staubemissionen liegen bei 30 mg/Nm3 für Pelletöfen mit Heizungsanbindung (sog. Wassertaschen) und 75 mg/Nm3 für Kachelofeneinsätze. Bisher sind 150 mg/Nm3 zulässig.
Die zweite Stufe ab 1. Januar 2015 verschärft die Emissionsanforderungen weiter. Um die darin festgeschriebenen Ziele zu erreichen, bedarf es Neuentwicklungen und erheblicher technischer Verbesserungen der Ofen- und Kesselhersteller. Zudem sind zusätzliche Staubfilter erforderlich.
Effizienzsteigerung
Die Novelle legt für Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe Mindestwirkungsgrade analog zu den Emissionsanforderungen für Staub und Kohlenmonoxid fest. Diese variieren zwischen 70 Prozent für Herde und Raumheizer mit Füllfeuerung, über 80 Prozent für Kachelofeneinsätze bis hin zu 90 Prozent Mindestwirkungsgrad für Pelletöfen mit Wassertasche.
Die der Novelle als Anlage 4 beigegebene Tabelle Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung) verdeutlicht die erheblichen Unterschiede bei Effizienz und Emissionen verschiedener Festbrennstofffeuerungen.Sie stellt daher für Verbraucher eine Entscheidungshilfe bei der Auswahl eines Feuerungstyps dar.
Die maximalen Abgasverlustwerte von Öl- und Gaskesseln bleiben gegenüber der Verordnung von 1988 unverändert: Für Heizkessel zwischen vier und 25 Kilowatt Leistung sind elf Prozent vorgeschrieben.
Schornsteinfeger überwacht
Die Überwachung von Feuerungsanlagen ändert sich mit der BImSchV-Novelle deutlich: Bislang brauchten nur Anlagen ab einer Leistung von 15 Kilowatt regelmäßig überwacht werden. Nun sinkt diese Grenze auf vier Kilowatt. Dadurch unterliegen wesentlich mehr Feuerungsanlagen einer regelmäßigen Überwachung. Auch Holzöfen im Billigsegment unterliegen diesen Grenzwerten. Käufer sollten darauf achten, dass der Hersteller die Einhaltung der Anforderungen bescheinigt.
Andererseits verlängern sich die Überwachungsintervalle, was den Verbraucher entlastet: Heizkessel, die älter als zwölf Jahre sind, müssen alle zwei Jahre überprüft werden, jüngere Modelle nur alle drei Jahre. Feuerstätten mit Selbstüberwachungseinrichtung (SCOT) brauchen nur noch alle fünf Jahre gemessen werden.
Neu ist, dass im Rahmen der Anlagenüberwachung auch eine Überprüfung der Einhaltung der Brennstoff-Anforderungen erfolgt. Trotzdem kommt der Schornsteinfeger bei atmosphärischen Kesseln jährlich und bei raumluftunabhängigen Kesseln alle zwei Jahre, um den Abgasweg zu kontrollieren und das CO zu messen (SCOT: alle drei Jahre).
Übergangsregelungen
Die neue Verordnung gilt auch für bestehende Anlagen. Für sie gelten Übergangsregelungen, so dass kein Ofen oder Kessel kurzfristig stillgelegt oder ausgetauscht werden muss. Selbst Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1994 errichtet wurden, können bis Ende 2020 unverändert weiter betrieben werden. Anlagen, die zwischen dem 31. Dezember 2005 und 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen sogar bis zum 1. Januar 2025 weiterlaufen. Erfüllen sie die Stufe-1-Grenzwerte, können sie auch darüber hinaus weiter betrieben werden.
Großzügige Übergangsregelung bis zum Jahr 2025
Der Bezirksschornsteinfegermeister stellt im Rahmen der Feuerstättenschau bis zum 31. Dezember 2012 fest, ab welchem Zeitpunkt Anlagen die Stufe-1-Grenzwerte einhalten müssen. Die Novelle sieht allerdings verschiedene Ausnahmeregelungen vor. So dürfen beispielsweise Einzelfeuerstätten oder eingemauerte Feuerstätten mit Baujahr vor 1950 uneingeschränkt weiter laufen.
Ergänzung 13. Dezember 2010: Download bgbl.de (PDF)
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