Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2009

Az. 1 U 23/09

Auch die Preisklauseln von Fernwärmeverträgen unterliegen einer Inhaltskontrolle wie andere Energielieferverträge auch. Das hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 17. September entschieden (Az: 1 U 23/09). Zwar greift die Billigkeitskontrolle nur, wenn dem Versorger ein Ermessensspielraum für die Preisänderung zusteht. Das ist bei Fernwärmeverträgen oft nicht der Fall. Dies spielt jedoch hier keine Rolle, weil die Preisklausel gegen § 307 BGB verstößt und somit unwirksam ist.

Auch wenn die gesetzlichen Regeln für eine Preisanpassung in § 24 AVBFernwärme gelten, so findet doch eine Klauselkontrolle nach § 305 BGB statt. Die Kopplung des Fernwärmepreises an den Preis des leichten Heizöls benachteiligt den Abnehmer unangemessen. Das Urteil festigt die Rechte der Fernwärmekunden. Es ist noch nicht rechtskräftig und es ist zu hoffen, dass es der Revision beim BGH standhält.

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Revision: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06. April 2011 - Az: VIII ZR 273/09

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