Urteil des Amtsgerichts Borna vom 22. Januar 2010

Az. 9 C 1076/09

Die Rückforderungsklage eines MITGAS-Kunden ist erfolgreich. Das AG Borna urteilt, dass es sich
bei dem Vertragsverhältnis, um einen Sondervertrag handelt, in dem kein vertragliches Preisanpassungsrecht vereinbart wurde. Die AVBGasV wurden dem Kläger nicht bei Vertragsabschluss übermittelt und sind gemäß §305 BGB kein Vertragsbestandteil.

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Im Forum: Kommentierung und Rückforderungsklagen gegen MITGAS

(Ergänzung am 06. Dezember 2011):

Berufung: Urteil Landgericht Leipzig vom 18. August 2011 - Az: 04 S 49/10

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